Die Bezirksvertretung 9 in Düsseldorf hatte im Oktober 2020 die Installation einer Beleuchtung für die Fußgängerbrücke über die A59 beschlossen. Diese Brücke dient als Zuwegung zwischen der Straße Am Mönchgraben und dem Kleingartengelände Benrath. Doch trotz einer erstellten Beleuchtungsplanung durch die Stadtwerke Anfang 2021 konnte die Maßnahme nicht umgesetzt werden, da die notwendigen Genehmigungen fehlen.
Der Standort der geplanten Wegeverbindung liegt im Landschaftsschutzgebiet, wo künstliche Lichtquellen nur in Ausnahmefällen genehmigt werden. Die Stadtverwaltung argumentiert, dass eine Beleuchtung nicht notwendig sei, weil die Nutzung und Öffnungszeiten der Kleingartenanlage den Vorgaben der Düsseldorfer Kleingartenverordnung von 2005 entsprechen. Zudem liege keine Ausnahme für die Schulwegsicherung vor, die eine Beleuchtung rechtfertigen könnte. Die Verwaltung plant, die beschlossene Maßnahme nicht umzusetzen und die dafür vorgesehenen Mittel anderweitig zu verwenden.
Fehlende Gespräche und Sanierungskosten
Die Gespräche über die Montage einer Beleuchtungsanlage wurden als nicht stattgefunden dokumentiert, da eine isolierte Beleuchtung der Brücke ohne angrenzende beleuchtete Wege nicht als zielführend erachtet wird. Ein Treppenabgang von der Rampe der Brücke ist seit Längerem gesperrt, wobei die Kostenschätzung für die Instandsetzung etwa 17.000 Euro beträgt. Diese Treppenanlage stellt lediglich eine Abkürzung dar, da ein etwa 100 Meter langer barrierefreier Weg die Brücke ebenfalls erschließt. Aus finanziellen Gründen präferiert die Verwaltung zudem den Rückbau der Treppenanlage, um Sanierungskosten und Folgekosten wie Verkehrssicherung, Reinigung, Wartung und Instandhaltung zu vermeiden.
Zusätzlich ist festzustellen, dass es in Nordrhein-Westfalen kein generelles Bebauungsverbot in Landschaftsschutzgebieten gibt. Wie frag-einen-anwalt.de berichtete, können bauliche Anlagen errichtet werden, solange sie dem Schutzzweck nicht widersprechen. Genehmigungen können dabei an Ausgleichshandlungen wie der Anlegung von Feuchtbiotopen gebunden werden. Bei einem Bauvorbescheid stehen die Einschätzungen der Erfolgsaussichten für rechtliche Schritte gegen ablehnende Entscheidungen einem Einzelfall zu. Dies gilt ebenso für Bauanträge im Landschaftsschutzgebiet, wobei jedoch ein Gleichbehandlungsgrundsatz besteht, der keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht garantiert.