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Montag, 13. Januar 2025

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Genehmigung für neue Windkraftanlage in Großenlüder erteilt!

Am 2. Januar 2025 wurde bekanntgegeben, dass das Regierungspräsidium Kassel eine Genehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage (WEA) im Windpark Großenlüder erteilt hat. Der Genehmigungsantrag wurde bereits im Dezember 2022 eingereicht. Der Standort der WEA befindet sich in der Gemarkung Eichenau im Landkreis Fulda.

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Die genehmigte Windenergieanlage ist vom Typ Nordex N163 und verfügt über folgende technische Spezifikationen: Eine Nabenhöhe von 164 Metern, einen Rotordurchmesser von 163 Metern, eine Gesamthöhe von 245,5 Metern und eine Nennleistung von 6,8 Megawatt (MW). Die offizielle Veröffentlichung des Genehmigungsbescheids erfolgt am 13. Januar im Staatsanzeiger sowie auf der Website des Regierungspräsidiums Kassel.

Umfassendes Genehmigungsverfahren

Vor der Genehmigung fand ein umfangreiches Prüfverfahren der Antragsunterlagen und der eingegangenen Stellungnahmen statt. Der Genehmigungsbescheid umfasst darüber hinaus diverse Nebenbestimmungen. Gemäß dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ist für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen über 50 Metern Höhe eine Genehmigung notwendig. Die zuständigen Immissionsschutzdezernate 33.1 (Kassel) und 33.2 (Bad Hersfeld) sind verantwortlich für die Genehmigung.

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Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren hat Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG und berücksichtigt verschiedene Aspekte wie Immissionsschutz, Natur- und Artenschutzrecht sowie Bauordnungs- und Bauplanungsrecht. Bei der Genehmigung von Windenergieanlagen können weitere rechtliche Fragestellungen, wie etwa das Luftverkehrsrecht, Landschaftsschutz- und Denkmalschutzgesetze, relevant sein.

Das BImSchG sieht sowohl ein vereinfachtes als auch ein förmliches Genehmigungsverfahren vor. Während im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG eine Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist, entfällt diese im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG. Die Wahl des Verfahrens hängt von der Anzahl der zu genehmigenden Anlagen und der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ab.

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Für Vorhaben in Windenergiegebieten, in denen bereits eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchgeführt wurde, sowie außerhalb von Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten oder Nationalparks bestehen bis zum 30. Juni 2025 Erleichterungen im Genehmigungsverfahren. In diesen Fällen entfällt die Pflicht zur Durchführung einer UVP; es ist lediglich eine modifizierte artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich.

Zusätzlich kann die Naturschutzbehörde geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen anordnen, um die Anforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes zu erfüllen. Sollten solche Minderungsmaßnahmen nicht umsetzbar sein, sind die Betreiber verpflichtet, einen finanziellen Ausgleich in ein Artenhilfsprogramm zu leisten.

Weitere Informationen, Referenzen & Quellen:

https://osthessen-news.de/n11770413/rp-kassel-erteilt-bescheid-zur-errichtung-einer-windenergieanlage.html
https://www.fachagentur-windenergie.de/themen/genehmigung/

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