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Montag, 13. Januar 2025

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Schockiertes Gerichtsurteil: Haftung nach Unfall mit Kindern im Fokus!

Autofahrer sind verpflichtet, beim Vorbeifahren an Linien- oder Schulbussen an Haltestellen besonders vorsichtig und langsam zu fahren, um die Sicherheit von Kindern zu gewährleisten. Dies bestätigte eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Az.: 7 U 120/22), die sich mit der Haftung in einem konkreten Fall beschäftigte.

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In diesem Vorfall wurde ein 12-jähriger Junge, der nach dem Aussteigen aus einem Bus die Straße überqueren wollte, von einem Autofahrer erfasst. Der Autofahrer hatte eine Geschwindigkeit von etwa 15 bis 20 km/h beibehalten. Tragischerweise erlitt der Junge schwere Verletzungen, darunter eine offene Unterschenkelfraktur und eine Hirnblutung, die eine langwierige Genesung zur Folge hatte.

Haftung und Sorgfaltspflichten

Das OLG Hamm entschied, dass der Autofahrer zu 70 Prozent für den Unfall haften muss, da er die gebotenen Sorgfaltspflichten gegenüber Kindern nicht beachtet hatte. Das Gericht stellte klar, dass bei der Wahrnehmung erkennbarer Gefahren, wie aussteigenden Kindern, die Geschwindigkeit gegebenenfalls auf Schrittgeschwindigkeit gesenkt werden muss. Der Autofahrer war zudem verpflichtet, ein Schmerzensgeld von 8.500 Euro zu zahlen. Allerdings haftete er nicht zu 100 Prozent, da das Verhalten des 12-Jährigen als mitursächlich eingestuft wurde. Der Junge hatte unachtsam die Straße hinter dem Bus überquert.

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In einem ähnlichen Kontext, trat das OLG Hamm in einem Urteil vom 25. Juni 2024 (I-7 U 142/23) mit einem Fall von einem zehnjährigen Kind in Erscheinung, das zwischen wartenden Fahrzeugen auf die Gegenfahrbahn gelaufen war und mit einem Fahrzeug kollidierte. In diesem Fall stellte das Gericht fest, dass das Kind die Verkehrsvorschriften nach § 25 Abs. 3 StVO verletzt hatte. Im Rahmen dieser Entscheidung wurden zentrale Rechtsfragen zur Einsichtsfähigkeit des Kindes nach § 828 Abs. 3 BGB und der Abwägung zwischen der Betriebsgefahr des Fahrzeugs und dem Mitverschulden des Kindes gemäß § 254 BGB geklärt.

Das Gericht entschied, dass Kinder unter 10 Jahren grundsätzlich nicht bei Verkehrsunfällen haften, es sei denn, sie handeln vorsätzlich. Ab einem Alter von 10 Jahren wird jedoch erwartet, dass Kinder in der Lage sind, grundlegende Gefahren im Straßenverkehr zu erkennen. Autofahrer müssen dabei besondere Vorsicht walten lassen, sind jedoch nicht allein verantwortlich, falls das Verhalten des Kindes grob fahrlässig ist. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs spielt eine Rolle in der Haftungsabwägung.

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Das OLG stellte fest, dass die Betriebsgefahr nicht vollständig hinter dem Mitverschulden des Kindes zurücktritt. In diesem Fall wurde dem Kind ein Mitverschulden zugerechnet, da es die Gefahr seines Verhaltens hätte erkennen können. Dieses Urteil steht im Einklang mit früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und anderer Oberlandesgerichte.

Die praktischen Konsequenzen der Entscheidung sind beträchtlich: Sowohl Fahrer als auch Eltern tragen eine besondere Verantwortung. Fahrer sollten bremsbereit sein, während Eltern ihre Kinder über Verkehrsgefahren aufklären sollten. Bei Verkehrsunfällen mit Kindern ist eine gründliche Prüfung der Haftungsfrage unerlässlich. Geschädigte haben die Möglichkeit, trotz Mitverschulden des Kindes Ansprüche geltend zu machen, wenn die Betriebsgefahr des Fahrzeugs relevant ist, was die Bedeutung einer sachgerechten Beweisführung in juristischen Auseinandersetzungen unterstreicht.

Weitere Informationen, Referenzen & Quellen:

https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/streit-um-haftung-autounfall-an-der-bushaltestelle-wer-haftet-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-250102-930-333363
https://www.anwalt.de/rechtstipps/verkehrsunfall-mit-kindern-wann-haften-eltern-fahrer-oder-das-kind-234899.html

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