Am 5. Januar 2025 berichtet die Stadtverwaltung Bad Dürkheim, dass die Arbeiten an den Ausschreibungen für den Umbau der Brunnenhalle voranschreiten. Der juristische Streit um die Baugenehmigung, die bereits im April 2022 erteilt wurde, geht jedoch weiter. In diesem Zusammenhang hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz bereits einen Termin für die Berufungsverhandlung festgelegt. Diese Umbauarbeiten sind Teil eines langjährigen Plans der Stadt, die Brunnenhalle in ein modernes Kultur- und Kongresszentrum umzuwandeln.
Die Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung der Brunnenhalle, die seit den 1930er Jahren als Veranstaltungsgebäude dient, wurde in der Vergangenheit von einer Anwohnerin angefochten. Diese klagte, da das Grundstück, auf dem sich ihr Wohngebäude befindet, an die Brunnenhalle grenzt. Laut einem Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt, zugestellt am 1. August 2023, wurde die Klage jedoch abgewiesen. Das Gericht entschied, dass die Baugenehmigung die Rechte der Klägerin nicht verletzt, da der Bebauungsplan „Kurgebiet“ keinen Drittschutz für Grundstückseigentümer außerhalb des Plangebiets bietet.
Informationen dazu fanden sich bei vgnw.justiz.rlp.de.
Details zur Klage und Genehmigung
Die Klägerin erhob ihre Klage im September 2022 nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren und behauptete, ihre eigenen Rechte seien durch die erteilte Baugenehmigung verletzt worden. Insbesondere bezichtigte sie die Genehmigung, eine „maßgeschneiderte Baugenehmigung“ für eine unpassende Eventlocation zu sein. Die geplante Erweiterung umfasst den Anbau einer Tourist-Information mit Büroeinheit und Gastronomie, wobei der nordwestliche Anbau abgerissen werden soll.
Auch wenn die Klägerin eine mögliche Ungültigkeit des Bebauungsplans anführte, stellte das Gericht fest, dass sich die Brunnenhalle in einem faktischen Mischgebiet befindet, sodass eine Verletzung der Klägerin ausgeschlossen sei. Zudem verursache der genehmigte Betrieb laut schalltechnischem Gutachten keine unzumutbaren Lärmbelästigungen.
Das Urteil vom 29. Juni 2023 erlaubt es der Klägerin, innerhalb eines Monats nach Zustellung einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu stellen.