Am 9. Januar 2025 sorgt ein Fall um die Eintragung akademischer Grade in Sterbeurkunden für Diskussionen in Deutschland. Der Fall betrifft eine Witwe, die den akademischen Titel ihres verstorbenen Ehemannes, eines Arztes, in dessen Sterbeurkunde verzeichnet sehen wollte. Diese Entscheidung brachte eine Reihe von rechtlichen Auseinandersetzungen mit sich, die bis vor das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe führten.
Der Ehemann verstarb im April 2009 in Karlsruhe. Das Amtsgericht Karlsruhe entschied zu Beginn zugunsten der Witwe und ordnete die Berichtigung des Sterbebuchs an. Dies wurde von dem Landgericht Karlsruhe bestätigt, welches auf ein Gewohnheitsrecht zur Nennung akademischer Grade in Sterbeurkunden verwies. Ein Widerspruch des Standesamts Karlsruhe führte jedoch zu einer Revision, die schließlich die höchsten Gerichte erreichte.
Neuregelungen im Personenstandsgesetz
Mit Inkrafttreten des neuen Personenstandsgesetzes (PStG) am 1. Januar 2009 gelten klare Richtlinien. § 31 PStG erlaubt lediglich die Eintragung von Kerndaten wie Name, Geburtsort, Geburtsdatum und Familienstand. Zudem wurde darauf geachtet, personenbezogene Daten zu schützen und die Eintragung von akademischen Graden nicht mehr zu gestatten. Dies bedeutet, dass diese nicht Bestandteil des Namens oder der Berufsbezeichnung sind.
Das OLG Karlsruhe stellte fest, dass das Gewohnheitsrecht, welches die Eintragung akademischer Grade zuließ, durch das neue Gesetz außer Kraft gesetzt wurde. Damit wird die Eintragung von nicht im Gesetz vorgesehenen Daten als Widerspruch zum Ziel der Straffung und des Datenschutzes angesehen. Das Gericht argumentierte, dass dies nicht die Freiheit der beruflichen Außendarstellung des Verstorbenen beeinträchtige und die verfassungsrechtlichen Bedenken als unbedenklich erachtete.
Vergleich mit früheren Entscheidungen
Im Gegensatz zu einem Beschluss des OLG Nürnberg, welches in ähnlichen Fällen eine Eintragung akademischer Grade im Heiratsregister erlaubte, hielt das OLG Karlsruhe an seiner strengen Auslegung fest. Ein Urteil vom 11. Dezember 2012 besagt, dass die Witwe keinen Anspruch auf die Eintragung des akademischen Grades in die Sterbeurkunde hat, da dies den rechtlichen Rahmen der bestehenden Gesetze überschreitet.
Vor diesen Neuregelungen war es üblich, akademische Grade auf Wunsch in Personenstandsbücher einzutragen. Dies wurde durch mehrere Gerichtsentscheidungen, darunter vom Bayerischen Obersten Landesgericht im Jahr 1995, für Geburtenbücher weiterhin gefordert, doch der Gesetzgeber hat mit der Reform eine klare Linie gegen die Eintragung akademischer Grade beschlossen.
Implikationen für die Zukunft
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe hat weitreichende Bedeutung für die Handhabung von akademischen Graden in amtlichen Dokumenten. Sie zeigt, dass die Regelungen im Personenstandsgesetz streng ausgelegt werden und der Schutz personenbezogener Daten sowie die Verwaltungsvereinfachung klare Priorität haben. Auch wenn akademische Titel weiterhin in der Kommunikation mit Behörden und Dritten verwendet werden können, bleibt die Eintragung in Sterbeurkunden ausgeschlossen und wird nicht mehr praktiziert.
Insgesamt verdeutlicht dieser Fall die Spannungen zwischen Tradition und modernen Datenschutzstandards sowie die unterschiedlichen Interpretationen von älteren und neuen gesetzgeberischen Ansätzen bei der Erfassung von Personenstandsdaten.