Am 9. Januar 2025 wurde Nordrhein-Westfalen von starkem Schneefall heimgesucht, der insbesondere im Bergland massive Probleme verursachte. Dies führte zu Diskussionen über die Regelungen im Umgang mit derartigen extremen Wetterereignissen und den damit verbundenen Schulschließungen. Das NRW-Schulministerium steht in engem Kontakt mit dem Deutschen Wetterdienst (DWD), um Wetterwarnungen und deren Auswirkungen auf den Schulbetrieb effizient zu managen. Der Unwetter-Erlass regelt seit dem 15. Oktober 2022 die Maßnahmen, die bei Unwetterwarnungen zu ergreifen sind.
Ein wesentlicher Bestandteil des Erlass ist die Informationskette, die bei einer Wetterwarnung ausgelöst wird. Zunächst gibt der DWD eine Warnung heraus, die dann an die Bezirksregierungen weitergeleitet wird. Diese entscheiden durch regionale Koordinierungsgruppen Unwetter (RKU) über mögliche Schulausfälle. Bei landesweiten Schulschließungen wird zudem das Schulministerium in die Entscheidung einbezogen. Es ist darauf zu achten, dass Eltern idealerweise bis 18 Uhr des Vortags über eventuelle Schulausfälle informiert werden.
Schulschließungen und Distanzunterricht
Bei massivem Schneefall können Schulleitungen anordnen, dass Distanzunterricht erteilt wird. Lehrkräfte sind angehalten, sofern die Witterungsverhältnisse es zulassen, ihren Dienst in der Schule anzutreten oder den Unterricht von einem anderen Ort aus abzuhalten. Handelt es sich um extrem plötzliche Wetterbedingungen ohne angeordneten Schulausfall, dürfen Eltern selbst entscheiden, ob sie ihre Kinder zur Schule schicken. In einem solchen Fall gelten Schulversäumnisse als entschuldigt.
Das Schulministerium weist darauf hin, dass bei extremen Witterungsverhältnissen, bei denen kein Ruhen des Unterrichts angeordnet ist, die Verantwortung für den Schulweg bei den Eltern liegt. Schulen haben dabei die Möglichkeit, digitale Aufgabenerteilungen anzubieten, was jedoch nicht als Distanzunterricht im Sinne der gültigen Richtlinien gilt. Dennoch sind Schulen verpflichtet, ihren Schülern geeignete Aufgaben zur Verfügung zu stellen, um das Lernen auch bei widrigen Bedingungen aufrechtzuerhalten.
Maßnahmen und Verantwortlichkeiten
Die Bezirkregierungen sind für das Krisenmanagement zuständig und entscheiden gemäß den DWD-Meldungen, ob der Präsenzunterricht ausgesetzt werden soll. Bei landesweiten Unwettern kann das Ministerium für Schule und Bildung ein Ruhen des Unterrichts anordnen. Schülerinnen und Schüler, die aufgrund verspäteter Mitteilungen im Schulgebäude eintreffen, müssen dort angemessen beaufsichtigt werden.
Die Maßnahmen zur Regelung des Schulbetriebs bei Unwettern basieren auf einem Erlass, dessen Ziel es ist, Schülerinnen und Schüler durch verbindliche Kriterien zu schützen und die Kommunikation zwischen den verschiedenen Institutionen zu optimieren. Diese Regelungen werden bis zum 31. Juli 2030 evaluiert, um ihre Effektivität laufend zu überprüfen.
Unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen wird es auch in Zukunft wichtig sein, die richtige Balance zwischen den Notwendigkeiten des Unterrichts und den Sicherheitsbedenken bei extremen Wetterbedingungen zu finden. Weitere Details zu den Regelungen sind auf der Website des Ministeriums für Schule und Bildung zu finden und die umfassenden Kriterien für Unwetterereignisse wurden ebenfalls im Erlass der Schul-Welt dargelegt.