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Mittwoch, 15. Januar 2025

Eisweinernte 2024: Winzer kämpfen gegen die Auswirkungen des Klimawandels!

Winzer in Mainz-Bingen ernten Eiswein 2024 trotz klimatischer Herausforderungen und setzen auf pilzwiderstandsfähige Rebsorten.

Bundestagswahl in Speyer: Neuer Termin und fristlose Kandidaten-Action!

Erfahren Sie die aktuellen Entwicklungen zur Bundestagswahl in Speyer am 23. Februar 2025, inklusive Kandidaten und Umfrageergebnisse.

Marburgs Nachtleben im Wandel: Erinnerungen an Kult und neue Kneipen!

Erleben Sie die Geschichte des Marburger Nachtlebens: von legendären Clubs bis zu alten Kneipen – eine Einladung zu Erinnerungen und Erlebnissen.

Schulausfall in NRW: Schneechaos zwingt Lehrer zu neuen Maßnahmen!

Massiver Schneefall hat am 9. Januar 2025 in Nordrhein-Westfalen (NRW) für erhebliche Verkehrsbehinderungen gesorgt und Fragen zur Schulorganisation aufgeworfen. Der Schulbeginn nach den Weihnachtsferien fand am 7. Januar 2025 statt, wodurch viele Schüler und Eltern mit der plötzlichen Witterung konfrontiert wurden. Wie Ruhr24 berichtet, bietet der Unwetter-Erlass spezifische Regelungen für den Umgang mit solchen extremen Wetterereignissen. Der Erlass legt fest, wie in solchen Situationen verfahren wird und welche Informationswege genutzt werden müssen.

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Die Informationen zur Wetterlage stammen vom Deutschen Wetterdienst (DWD), der auch die Wetter-Warnungen herausgibt. Solche Warnungen lösen eine Meldekette aus: Der DWD warnt, die zentrale Meldebehörde der Bezirksregierungen wird informiert, und schließlich entscheiden regionale Koordinierungsgruppen Unwetter (RKU) über möglicherweise notwendige Schulschließungen. Bei landesweiten Schulschließungen erfolgt die Rücksprache mit dem Schulministerium. Idealerweise sollten Eltern bis 18 Uhr am Vortag über einen Schulausfall informiert werden.

Entscheidungen bei extremen Witterungsverhältnissen

In Fällen von extremen Witterungsbedingungen haben Eltern die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob der Schulweg für ihre Kinder zumutbar ist. Dies gilt insbesondere, wenn keine Anordnung zum Ruhen des Unterrichts vorliegt, was unter anderem im Erlass festgelegt ist. Auch hier gilt: Ein Schulversäumnis aus solchen Gründen wird als entschuldigt angesehen. Darüber hinaus können Schulen digitale Plattformen nutzen, um Aufgaben bereitzustellen, jedoch wird dies nicht als Distanzunterricht im klassischen Sinne anerkannt, wie in Informationen des Schulministeriums festgehalten.

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Der Erlass, der am 10. Oktober 2022 erlassen wurde, hat das Ziel, einen einheitlichen Umgang mit gefährlichen Wetterlagen zu gewährleisten. So kann im Falle eines Unwetters, das ganz Nordrhein-Westfalen betrifft, das Ministerium für Schule und Bildung landesweit das Ruhen des Unterrichts anordnen. In solchen Fällen müssen Schüler am Distanzunterricht teilnehmen oder Aufgaben erledigen. Die Entscheidung, ob der Unterricht ruht, liegt in den Händen der Krisenmanagement-Teams der Bezirksregierungen, die sich nach den Empfehlungen des DWD richten.

Die Verantwortung der Schulen und Lehrkräfte

Es obliegt den Schulleitungen, Distanzunterricht anzuordnen, wenn dies möglich ist. Lehrkräfte sollen, soweit es ihnen möglich ist, ihren Dienst antreten oder Unterricht von einem anderen Ort aus durchführen. Für Schülerinnen und Schüler, die die Mitteilung über das Ruhen des Unterrichts nicht rechtzeitig erhalten, ist eine Beaufsichtigung in der Schule sicherzustellen, damit keine Lücken im Bildungsangebot entstehen.

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Für die fünf Bezirksregierungen in NRW – Düsseldorf, Arnsberg, Detmold, Köln und Münster – gelten klare Leitlinien, die im Rahmen des Unwetter-Erlass und der Verordnungen des Schulministeriums definiert sind. Diese Regelungen sollen künftig bis zum 31. Juli 2030 evaluiert werden, um deren Effizienz und Anwendung zu prüfen. So wird der Schutz der Schülerinnen und Schüler sowie die Handhabung von Schulausfällen in Extremwetterlagen sichergestellt.

Weitere Informationen, Referenzen & Quellen:

https://www.ruhr24.de/nrw/erlass-gesetz-dwd-distanzunterricht-nrw-schule-schulausfall-schulfrei-schnee-regel-unwetter-extremwetter-93507866.html
https://www.schulministerium.nrw/extreme-witterung

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