Am 22. Januar 2025 hat die Diskussion um die von Aldi Süd angebotene „Dubai-Schokolade“ eine neue Wendung genommen. Aldi Süd hat Widerspruch gegen ein Verkaufsverbot eingelegt, das vom Landgericht Köln verhängt wurde. Das Gericht entschied, dass Produkte nur dann als „Dubai-Schokolade“ bezeichnet werden dürfen, wenn sie tatsächlich in Dubai hergestellt oder mit der Region geografisch verbunden sind. Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die Vermarktung der Schokoladentafeln, die in der Türkei produziert wurden, was auf der Verpackung deutlich vermerkt ist. Der Süßwarenimporteur Andreas Wilmers hatte eine Klage eingereicht, um diesen Zustand zu klären – jedoch ohne Erfolg gegenüber Lidl, dessen ähnliche Verkaufspraktiken mittlerweile bestätigt wurden. So entschied das Landgericht Frankfurt, dass Lidl seine „Dubai-Schokolade“ weiterhin verkaufen darf, da Kunden bei der Aufmachung nicht notwendigerweise an eine Herstellung in Dubai denken müssen. Aldi nimmt zu dieser Entscheidung kein Stellungnahme und sieht keinen Zusammenhang zu ihrer eigenen Situation im Kölner Verfahren.
Das Verbot könnte für Aldi Süd auch finanzielle Konsequenzen haben, da bei einer Wiederholung rechtliche Sanktionen in Form von Ordnungsgeldern drohen. Das Landgericht Köln erließ eine einstweilige Verfügung (AZ: 33 O 544/24), die den vorläufigen Verkauf der „Alyan Dubai Handmade Chocolate“ untersagt. Diese Entscheidung könnte bedeutende Auswirkungen auf die Verkaufsstrategien des Einzelhandels haben, da Verbraucher durch die Produktbezeichnung möglicherweise in die Irre geführt wurden.
Rechtlicher Rahmen und geografische Angaben
Im europäischen Kontext sind geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen von großer Bedeutung für die Identität und Wirtschaft der Regionen. Sie bieten Verbrauchern eine Garantie für Qualität und Herkunft, was durch verschiedene EU-Verordnungen geschützt wird. Der Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie hat klar gemacht, dass der Begriff „Dubai-Schokolade“ international verwendet werden kann, jedoch strengen Richtlinien unterliegt. So muss ein Produkt in Deutschland einen Bezug zu Dubai aufweisen, um als „Dubai-Schokolade“ angeboten zu werden.
- Geografische Angabe: Kennzeichnung der Herkunft von Waren.
- Unmittelbare Herkunftsangaben: z.B. Schwarzwälder Schinken.
- Mittelbare Herkunftsangaben: z.B. Verpackungsformen.
Die anhaltende Debatte um die „Dubai-Schokolade“ und ihre Marktfähigkeit hat auch die sozialen Medien ergriffen, wo der Hype um das Produkt in Plattformen wie Instagram und TikTok weiter zugenommen hat. Dies führte dazu, dass Schokolade in zahlreichen Aldi-Filialen schnell ausverkauft war und sogar in Lindt-Boutique-Stores angeboten wurde, wo hohe Wiederverkaufspreise von bis zu 20 Euro für 100 Gramm erzielt wurden.
Ausblick und mögliche Konsequenzen
Aldi Süd hat die Möglichkeit, gegen das Kölner Urteil Widerspruch einzulegen, jedoch ist dieser Widerspruch noch nicht rechtskräftig. Gleichzeitig gibt es weiterhin Unsicherheiten über die rechtlichen Schritte von Andreas Wilmers, der auch andere Unternehmen wie Lindt abgemahnt hat, jedoch noch auf die Ergebnisse dieser Verfahren warten muss. Die weiteren Entwicklungen werden sowohl die rechtlichen Rahmenbedingungen als auch den Markt für „Dubai-Schokolade“ entscheidend beeinflussen.
Insgesamt zeigt der Fall der „Dubai-Schokolade“, wie sensibel die Themen geografische Angaben und die Wahrnehmung von Produktbezeichnungen im modernen Lebensmittelhandel sind. Der Schutz solcher Bezeichnungen ist nicht nur eine Frage der Qualität, sondern auch der Verbraucherinformation und des fairen Wettbewerbs.