Am 5. März 2025 plant die AfD die Durchführung ihres zweiten „konservativen Metropolenkongresses“ im Gürzenich in Köln. Dabei wird die Bundestagsabgeordnete Beatrix von Storch erwartet. Die Kölner Polizei rechnet mit mehreren tausend Demonstrierenden, die gegen die Veranstaltung mobilisieren wollen. Zuvor wurden mehrere Gegenveranstaltungen bereits angemeldet, darunter Initiativen wie „Köln gegen Rechts“ und „Köln stellt sich quer“, die zu Kundgebungen in der Nähe des Kongressortes aufrufen.
Die Situation um den Gürzenich wird während des Kongresses besonders angespannt sein, da der Heumarkt als zentraler Kundgebungsort voraussichtlich nicht zur Verfügung steht. Grund dafür sind die Tribünen des Rosenmontagszuges, die möglicherweise nicht rechtzeitig abgebaut werden können. Dies zwingt die Demonstranten dazu, auf kleinere Plätze oder zentrale Verkehrsachsen auszuweichen. Ralf Nüsser, der Chef des Kölncongress, äußerte sich zur Vermietung an die AfD und stellte fest, dass diese nicht verhindert werden kann. Das Parteiengesetz fordert die Gleichbehandlung aller politischen Parteien bei der Vergabe öffentlicher Einrichtungen.
Proteste und Demonstrationen
Die AfD wird ihre Tagung nicht im Festsaal des Gürzenichs abhalten, sondern in einem kleineren Raum im Erdgeschoss, der normalerweise als Garderobe dient. Dies könnte dazu führen, dass die Proteste vor dem Kongressgebäude weniger Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Dennoch sind bereits drei Gegendemonstrationen im Umfeld angekündigt.
Laut Informationen von Express war auch die Polizei aktiv, um den Bereich um den Gürzenich abzusichern. Trotz der angespannten Lage verliefen die Proteste in der Vergangenheit ruhig. Schätzungen zufolge nahmen bei ähnlichen Anlässen etwa 1500 Personen an den Gegendemonstrationen teil.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Das Recht auf Demonstration ist in Deutschland ein wesentlicher Bestandteil der Demokratie. Es ist im Grundgesetz verankert, insbesondere in Art. 2, Art. 5 Abs. 1 und Art. 8. Diese Artikel garantieren jedem Bundesbürger das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Meinungsäußerung und friedliche Versammlung. Aber auch die Anmeldung von Demonstrationen ist vorgeschrieben; diese muss spätestens 48 Stunden vor der Veranstaltung bei der Polizei oder dem Ordnungsamt erfolgen.
Das Grundgesetz schützt allerdings nur friedliche und waffenlose Demonstrationen. Vermummungen sind verboten und können dazu führen, dass eine Versammlung als „unfriedlich“ eingestuft wird. Dies könnte im schlimmsten Fall zu einer Auflösung der Demonstration durch die Polizei führen, vorrangig, wenn Störungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit auftreten.