In den letzten Wochen haben sich in Mülheim immer mehr Bürger über unberechtigt parkende Fahrzeuge beschwert. Vor diesem Hintergrund hat die Stadt entschieden, nicht nur Ressourcen zum Abschleppen dieser Fahrzeuge bereitzustellen, sondern auch die Maßnahmen zu intensivieren. Laut lokalkompass.de werden ab sofort falsch parkende Autos kostenpflichtig abgeschleppt, um die Verkehrssituation zu verbessern.
Das Abschleppen von Fahrzeugen im öffentlichen Raum unterliegt speziellen landesrechtlichen Vorschriften sowie dem allgemeinen Polizeirecht. Wesentlich hierbei ist, dass einzig die Polizei Entscheidungen über das Abschleppen im öffentlichen Raum treffen darf. Auf Privatgrundstücken hingegen haben Eigentümer das Recht, Falschparker eigenständig abzuschleppen, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
Regeln und Vorschriften
Die Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit müssen beim Abschleppen im öffentlichen Raum beachtet werden. Ein Abschleppen ist nur dann notwendig, wenn der polizeiliche Zweck nicht anders erreicht werden kann. Zudem dürfen falsch parkende Fahrzeuge nur so weit weggebracht werden, wie es unbedingt erforderlich ist. Bedingungen wie freie Parkplätze in der Nähe erlauben das Versetzen eines Fahrzeugs, jedoch darf das Fahrzeug nicht aufgebrochen werden müssen.
Das Abschleppen ist zulässig in bestimmten Situationen, darunter:
- Parken im absoluten Halteverbot
- Vor Feuerwehrzufahrten
- In der Nähe von Bushaltestellen
- An Taxiständen
- In Fußgängerzonen
- Auf Schwerbehindertenparkplätzen
- Auf Rad- oder Gehwegen
- Bei abgelaufener Parkuhr
Auch in mobilen Halteverbotszonen darf abgeschleppt werden. Es ist jedoch nicht zulässig, ein Fahrzeug abzuschleppen, wenn der Fahrer kurzfristig erreichbar ist und das Auto schnell selbst wegräumen könnte. Eine ungenaue Mitteilung, wie „ich bin gleich zurück“, reicht nicht aus und ein präziser Hinweis muss gegeben werden.
Kosten und Verantwortung
Die Kosten für den Abschleppvorgang tragen stets die Falschparker, unabhängig von deren Verschulden. Geschieht die Abschleppmaßnahme aufgrund einer Fehlentscheidung der Polizei oder wegen eines nicht sichtbar abgelegten Anwohnerparkausweises, haftet der Fahrzeughalter. Gebühren umfassen nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch Verwaltungsgebühren und Standgebühren und können je nach Situation variieren.
Bei einer Unmöglichkeit, den Falschparker zu ermitteln, ist der Fahrzeughalter zur Verantwortung gezogen. Selbst wenn der Falschparker vor Eintreffen des Abschleppwagens zurückkehrt, bleiben die Gebühren fällig. Werden die Abschleppkosten beglichen, so wird das abgeschleppte Fahrzeug zurückgegeben. Andernfalls kann die Herausgabe verweigert werden.
Interessanterweise stellt der Falschparker einen öffentlich-rechtlichen Anspruch dar, dessen Verjährungsfrist mindestens drei Jahre beträgt. Für diejenigen, die mit dem Kostenbescheid nicht einverstanden sind, besteht die Möglichkeit eines Widerspruchs. Eine Klage beim Verwaltungsgericht kann bei Ablehnung des Widerspruchs erhoben werden.
Laut anwaltonline.com wird das Fahrzeug vor und nach dem Abschleppen auf etwaige Schäden untersucht, insbesondere wenn die Maßnahme von der Polizei veranlasst wurde. In diesem Zusammenhang ist der Fahrzeughalter beweispflichtig für Schäden, die beim Abschleppen entstehen.