Ab dem 6. Januar 2025 erhalten alle Grundstückseigentümer in Gießen neue Grundsteuerbescheide. Diese Bescheide beinhalten Festsetzungen für die Grundsteuer sowie weitere Grundbesitzabgaben, wie beispielsweise Hausmüllgebühren. Der Grund für diese Änderungen ist eine neue Rechtslage, die ab 2025 in Kraft tritt. Alle Grundstücke in Gießen, einschließlich land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen, sind von dieser Änderung betroffen.
Die festgesetzten jährlichen Grundbesitzabgaben sind in vier Raten fällig: Die Zahlungstermine sind der 15. Februar, der 15. Mai, der 15. August und der 15. November. Steuerpflichtige, die eine Lastschrifteinzugsermächtigung (SEPA-Mandat) erteilt haben, können sich auf automatische Abbuchungen zu diesen Fälligkeitsterminen verlassen. Für Steuerpflichtige, die Daueraufträge eingerichtet haben, besteht die Notwendigkeit, diese anzupassen. Grundlage für die Steuerfestsetzung ist der Messbetrag je Grundstück, der vom Finanzamt berechnet wird.
Bescheide und Kontaktinformationen
Die Grundstückseigentümer erhalten einen gesonderten Bescheid über die Festsetzung des Messbetrages vom Finanzamt. Bei Fragen zur Festsetzung des Messbetrages können sich Betroffene direkt an das Finanzamt Gießen wenden. Fragen zu den Grundbesitzabgaben sollten an die Kämmerei der Stadtverwaltung gerichtet werden. Die Kontaktmöglichkeiten umfassen Telefon 0641/306-2099 oder E-Mail an steuerverwaltung1@giessen.de für die Kämmerei sowie Telefon 0641/4800-100 für das Finanzamt Gießen.
Im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform hat das Finanzamt verschiedene Informationen bereitgestellt. Es fügt automatisch bestimmte Daten, wie den Bodenrichtwert, in die Faktor-Berechnung ein. Dieser Wert wird von Gutachterausschüssen ermittelt und berücksichtigt die Zone, in der das Grundstück liegt. Dabei werden individuelle Abweichungen des Grundstücks zum Zonen-Bodenrichtwert nicht beachtet. Das Flächen-Faktor-Verfahren gilt als ein verkehrswertunabhängiges Modell.
Details zur Grundsteuermessbetragsberechnung
Der Bodenrichtwert dient als Indikator zur Differenzierung der Lage des Grundstücks im Verhältnis zum durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde. Diese Werte sind kostenlos im Portal Boris Hessen einsehbar. Für die Faktorberechnung fließt der durchschnittliche Bodenrichtwert der Kommune ein, wobei ein Exponent von 0,3 auf das Verhältnis des Bodenrichtwerts des Grundstücks zum durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde angewendet wird.
Das neue System, das durch das Hessische Grundsteuergesetz (HGrStG) eingeleitet wurde, führt zu einem Wechsel von wertabhängigen zu wertunabhängigen Modellen. Die neuen Grundsteuermessbeträge basieren auf wertunabhängigen Parametern wie Bodenfläche, Wohn- oder Nutzungsfläche sowie der Lage des Grundstücks. Abweichungen zwischen den alten Einheitswerten und den neuen Grundsteuermessbeträgen sind eine direkte Folge dieses Systemwechsels. Diese Abweichungen können sowohl nach oben als auch nach unten variieren, wobei größere Grundstücke und Gebäude mehr Grundsteuer zahlen als kleinere mit gleicher Nutzung und Lage.
Die Grundsteuer dient dazu, einen Ausgleich für die Nutzung kommunaler Infrastruktur zu schaffen.