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Mittwoch, 12. Februar 2025

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Abschiebungen nach Dublin: Syrer und Afghanen landen in Balkanstaaten!

Am 12. Februar 2025 hat Nordrhein-Westfalen erstmals einen eigenen Abschiebeflug durchgeführt, der mit einer Chartermaschine durchgeführt wurde. Laut einem Bericht von Deutschlandfunk bestätigte das zuständige Landesministerium gegenüber der „Rheinischen Post“, dass an Bord des Flugs vier Syrer und drei Afghanen waren. Diese Abschiebungen fanden im Rahmen des Dublin-Systems statt, da Deutschland für die Asylanträge dieser Personen nicht zuständig ist.

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Der Charterflug wurde gewählt, da solche Flüge organisatorisch effizienter für Überstellungen sind als reguläre Linienflüge. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) musste im Vorfeld die Genehmigung erteilen und die Bedingungen mit den betroffenen Staaten, in diesem Fall einem Balkanland, verhandeln. Bei diesen Verhandlungen müssen auch die Bedürfnisse anderer Bundesländer berücksichtigt werden.

Das Dublin-Verfahren im Detail

Das Dublin-Verfahren dient der genauen Bestimmung der Zuständigkeit für Asylverfahren innerhalb der EU. Es basiert auf der Dublin-III-Verordnung und betrifft alle Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz. Ziel des Verfahrens ist es, dass jeder Asylantrag nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, um Sekundärwanderung innerhalb Europas zu vermeiden. Wie auf bamf.de erläutert, erfolgt zunächst die Antragstellung in einer Außenstelle des Bundesamtes oder einem Ankunftszentrum, gefolgt von einem persönlichen Gespräch zur Klärung der Zuständigkeit.

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Falls ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, wird die Akte an das dafür zuständige Dublinzentrum weitergeleitet. Das BAMF richtet dann ein Übernahmeersuchen an den zuständigen Staat. Bei Zustimmung des anderen Mitgliedstaates wird der Asylantrag als unzulässig erklärt, was die Grundlage für die Abschiebung bildet. Es ist wichtig zu beachten, dass Betroffene gegen diese Entscheidung klagen können, jedoch die Überstellung innerhalb von maximal sechs Monaten durchgeführt werden muss. Informationen über die rechtlichen Grundlagen des Verfahrens finden sich zudem auf nds-fluerat.org.

Fristen und Herausforderungen

Das Dublin-System sieht spezifische Fristen für die Durchführung von Überstellungen vor. Eine Frist von sechs Monaten gilt für die Überstellung in den zuständigen Staat, während bei Haftfällen die Frist 12 Monate beträgt. Im Falle von flüchtigen Personen verlängert sich diese Frist sogar auf 18 Monate. Wenn diese Fristen ablaufen, geht die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags auf Deutschland über.

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Zudem enthält die Dublin-III-Verordnung auch umfassende Regelungen für die unzulässigen Asylanträge, die auf bereits gestellten Anträgen in anderen EU-Staaten oder anderen rechtlichen Gründen basieren können. Diese Rahmenbedingungen stellen die Herausforderungen für Betroffene dar, die oft auch rechtliche Hindernisse überwinden müssen, um ihre Ansprüche geltend zu machen.

Die Verwendung eigener Charterflüge zur Durchführung von Abschiebungen könnte sich als Teil einer breiteren Strategie erweisen, um die Effizienz im Umgang mit Asylverfahren zu steigern, während gleichzeitig die gesetzlichen Rahmenbedingungen des Dublin-Systems gewahrt werden.

Weitere Informationen, Referenzen & Quellen:

https://www.deutschlandfunk.de/land-nrw-fuehrt-erstmals-eigenen-abschiebeflug-per-chartermaschine-durch-102.html
https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/DublinVerfahren/dublinverfahren-node.html

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