Die Stadt steht derzeit im Mittelpunkt eines behördlichen Verfahrens, das eine breit angelegte Diskussion über Verkehrsmaßnahmen und deren rechtliche Grundlagen auslöste. Der Anlass ist die strittige Bekanntmachung der „Teileinziehung“, die die Stadt argumentiert nicht die notwendige Außenwirkung entfaltet hat. Laut azonline.de gab es Verwirrung sowohl bei den Klägern als auch beim Richter, was zu einem Rückzug der Allgemeinverfügung durch die Stadt führte. Die Sprecherin Andrea Zirkel bezeichnete dies als „nicht heilbaren Verfahrensfehler“, da die Bekanntgabe der Teileinziehung rechtzeitig hätte erfolgen müssen.
Die Stadt möchte trotz der Rücknahme der Allgemeinverfügung mit einem Verkehrsversuch fortfahren, der im Mai starten soll. Bürgermeisterin Eliza Diekmann-Cloppenburg kündigte gleichzeitig die Errichtung einer neuen Rechtsabbiegerspur auf der Holtwicker Straße an, die aus einem Beteiligungsverfahren resultiert. Die Maßnahmen wurden aufgrund eines festgestellten Unfallschwerpunkts beauftragt.
Rechtliche Grundlagen und Antragsverfahren
Im Rechtsstreit um die Teileinziehung gab es bereits einen Ablehnungsbescheid des Verwaltungsgerichts, der bestätigt, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht erfolgreich war. Die Bekanntmachung der Teileinziehung fand am 05.05.2014 statt, und der Rat hatte bereits am 10.04.2014 beschlossen, die Teileinziehung durchzuführen. Dabei wurde im voris.wolterskluwer-online.de festgestellt, dass Anliegerrechte durch die Regelungen nicht verletzt und ein Zugang zu Grundstücken auch im Notfall gewährleistet ist.
Die Entscheidung zur Umsetzung der Maßnahmen der Teileinziehung wurde nicht als ermessensfehlerhaft oder willkürlich angesehen. Die Antragsteller, Heiner Brinks und Martin Sicking, die Eigentümer des „Action“-Marktes, befürchten jedoch eine negative Beeinflussung ihrer Immobilie und der Kundenfrequenz. Mieter des Marktes haben bereits angedeutet, zukünftige Anmietungen infrage zu stellen, wenn die Erreichbarkeit der Ladenflächen gefährdet ist.
Kritik und Forderungen der Kläger
Brinks und Sicking äußerten, dass ihre Bedenken in den öffentlichen Bürgerinformationsformaten nicht ernst genommen wurden, weshalb sie den Rechtsweg eingeschlagen haben. Sie wünschen sich, dass ihre Sorgen über mögliche Umsatzeinbußen und die Zugänglichkeit ihrer Immobilie Gehör finden. Gesetzlich sind solche wirtschaftlichen Bedenken jedoch nicht geschützt. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unterliegt der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die klare Regeln für Klage- und Eilverfahren vorgibt, wie im verwaltungsgericht-karlsruhe.justiz-bw.de beschrieben wird.
Insgesamt bleibt abzuwarten, wie der Verkehrsversuch umgesetzt wird und ob die Kritik der Kläger Berücksichtigung findet. Ein funktionierendes Zusammenspiel zwischen den Interessen der Stadt und den Sorgen der Anlieger wird in den kommenden Monaten entscheidend sein.