Am 30. Januar 2025 hat der Landeswahlausschuss in Düsseldorf entschieden, dass die Alternative für Deutschland (AfD) in den Wahlkreisen Aachen I und II keine Direktkandidaten aufstellen darf. Diese Entscheidung folgt auf ein Votum des Aachener Kreiswahlausschusses, das bereits am 24. Januar gefällt wurde. Der Hauptgrund für die Ablehnung war ein formaler Fehler bei der Wahl der AfD-Kandidaten.
Die Kandidaten, Manuel Krauthausen und Markus Matzerath, wurden in einer versammelten Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl hätte jedoch nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes ausschließlich von Mitgliedern des jeweiligen Wahlkreises erfolgen dürfen, was hier nicht der Fall war. Dies führte dazu, dass die Wahl der beiden Kandidaten als ungültig erklärt wurde.
Rechtsauffassung der Wahlausschüsse
Der Landeswahlausschuss bestätigte an diesem Tag die Rechtsauffassung, die bereits von den Aachener Wahlausschüssen geäußert wurde. In der besagten AfD-Versammlung im Dezember, in der die Kandidaten gewählt wurden, stimmten die gleichen Personen sowohl für den Kandidaten für die Stadt Aachen als auch für den Kandidaten im Altkreis Aachen ab. Dieses Verfahren verstößt gegen die Regelungen, die besagen, dass die Wahlberechtigten eines Wahlkreises separat abstimmen müssen.
Die Konsequenz für die AfD ist, dass sie am 23. Februar nur mit der Zweitstimme in der Stadt und im Altkreis Aachen wählbar ist. Manuel Krauthausen, der für die AfD in Aachen kandidieren sollte, hat zudem eine umstrittene Vergangenheit, da er vor zehn Jahren die Polizeischule wegen fremdenfeindlicher und gewaltverherrlichender Beiträge verlassen musste. Markus Matzerath war als Kandidat im Altkreis Aachen vorgesehen; er trat jedoch im vergangenen Frühjahr aus der AfD-Fraktion aus.
Hintergrundwissen zur Wahlrechtsreform
Zur besseren Einordnung dieser Entscheidung ist es wichtig, den Kontext der aktuellen Wahlrechtslage zu verstehen. Mit dem neuen Wahlrecht, das im Juni 2023 in Kraft trat, wurden wesentliche Änderungen eingeführt. Ziel dieser Reform war die Verkleinerung des Deutschen Bundestages und die Gewährleistung einer vorhersehbaren Größe des Parlaments.
- Gesetzliche Regelgröße des Bundestages: 630 Abgeordnete
- Anzahl der Wahlkreise: 299
- Wähler haben zwei Stimmen: Erststimme für einen Wahlkreisbewerber, Zweitstimme für die Landesliste einer Partei
- Überhang- und Ausgleichsmandate: Entfallen
- Fünf-Prozent-Hürde: Nur Parteien mit mindestens fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen nehmen an der Sitzverteilung teil
Die proportionalen Sitze werden auf Basis der Zweitstimmen vergeben, wobei die Wahlkreisgewinner ausreichend Zweitstimmendeckung benötigen, um einen Sitz zu erhalten. Diese Reformen wurden größtenteils vom Bundesverfassungsgericht am 30. Juli 2024 gebilligt, wobei die Fünf-Prozent-Sperrklausel als verfassungswidrig erklärt wurde, um kooperierende Parteien bei der Sitzverteilung zu berücksichtigen.