Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Köln wirft Fragen zur Nutzung von urheberrechtlich geschützten Motiven in gewerblichen Ferienwohnungen auf. Die Eigentümerin einer solchen Wohnung hatte Fotos ihrer Räume, die mit Fotografien von Tapeten versehen waren, online veröffentlicht. Das Gericht entschied, dass diese Veröffentlichung eine unzulässige Nutzung des urheberrechtlich geschützten Motivs darstellt, da das Fotografieren und Veröffentlichen als Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung gewertet wurde, die dem Urheber vorbehalten ist. Dieses Urteil betrifft nicht nur die betroffene Eigentümerin, sondern hat auch weitreichende Implikationen für kreative Unternehmer:innen, denen durch verschiedene gerichtliche Entscheidungen Rechtsunsicherheit droht. So führte das Landgericht Köln aus, dass die Tapete in diesem Fall nicht als unwesentliches Beiwerk zu betrachten sei und den Ruf des Autors verletze, während das Landgericht Düsseldorf in einem ähnlichen Fall zugunsten der Nutzerin urteilte, da das Fotografieren als übliche Nutzung bewertet wurde, was die juristischen Unterschiede zwischen den Gerichten deutlich macht.
Das Thema des „unwesentlichen Beiwerks“ stellt eine interessante juristische Abgrenzung in der Urheberrechtsgesetzgebung dar. Nach § 57 UrhG darf ein urheberrechtlich geschütztes Werk in einem anderen Werk abgebildet sein, solange es sich um ein unwesentliches Beiwerk handelt. Diese Regelung ist folglich bedeutend, wenn es darum geht, Fotos zu commercialisieren, die zufällig oder absichtlich Werke Dritter enthalten. Ein unwesentliches Beiwerk ist dann gegeben, wenn das Werk leicht austauschbar ist und die Wirkung des Hauptwerks nicht signifikant beeinflusst, wie es bei Tapetenmuster oder Landschaften, die im Hintergrund eines Bildes sichtbar sind, der Fall sein kann. Wie das Landgericht Köln demonstriert, ist diese Einstufung jedoch oft subjektiv und gerichtlich strittig.
Rechtsunsicherheiten für kreative Unternehmer:innen
Besonders herausfordernd für die Akteure in der Kreativwirtschaft bleibt die Tatsache, dass die Anwendung der unklaren Regelung des unwesentlichen Beiwerks potentielle rechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Die Entscheidung des Landgerichts Köln stellt einen klaren Hinweis dar, dass die rein visuelle Inspiration von urheberrechtlich geschützten Werken nicht ohne weiteres gedeckt ist. Demgegenüber sind andere Gerichtsurteile weniger restriktiv, wie die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf zeigt, die das Fotografieren als reguläre Nutzung der Tapete anerkannte. Solche unterschiedlichen Urteile führen zu einer Unsicherheit darüber, welche Verwendungsvorschriften im Einzelfall wirklich greifen und können somit den kreativen Prozess hemmen.
Zusätzlich gibt der Podcast „Kaffeerecht“ Einblicke in weitere kuriose Urteile im Urheberrecht, die die Komplexität und Vielschichtigkeit des Themas beleuchten. Bekannt sind Fälle wie „Naruto vs. Slater“, bei dem entschieden wurde, dass nur Menschen als Urheber von Werken gelten können, sowie der Streit um Drohnenfotografie, bei dem das OLG Hamm entschied, dass solche Fotos nicht automatisch unter die Panoramafreiheit fallen. Zudem gibt es einen anhaltenden Rechtsstreit über die zulässige künstlerische Nachahmung eines Musiksamples von Kraftwerk.
Wichtige Aspekte für die kreative Nutzung
Eine der wesentlichen Erkenntnisse für kreative Unternehmer:innen aus den beschriebenen Urteilen ist die Notwendigkeit, vorsichtig mit urheberrechtlich geschützten Inhalten umzugehen, insbesondere im Bildhintergrund. Es empfiehlt sich, klare Nutzungsrechte beim Kauf von Design-Elementen zu sichern und die gesetzlichen Regelungen, wie die Panoramafreiheit, realistisch zu bewerten. Hier liegt die Beweislast beim Nutzer, wie das Berliner Urheberrecht betont. Notwendig bleibt es, ein Bewusstsein für die Komplexität des Urheberrechts zu schaffen und bereits im Vorfeld rechtliche Klarheit zu schaffen, um rechtlichen Problemen vorzubeugen.