Am 3. Februar 2025 kam es am Hagener Bahnhof zu einem skurrilen Vorfall, in dessen Verlauf ein 30-jähriger Mann aus Siegen sowohl die Beamten der Bundespolizei als auch Passanten schwer verstörte. Der Mann, der sich ohne Fahrschein im Zug aufhielt, verhielt sich während seiner Reise von Siegen nach Hagen auffällig und unkooperativ.
In der 1. Klasse der Regionalbahn RB 91 überprüfte eine Zugbegleiterin die Fahrkarten. Bei dieser Kontrolle weigerte sich der Mann, seine Identität preiszugeben. Letztendlich musste er die Regionalbahn in Hagen auf Gleis 1 gegen 16:25 Uhr verlassen. Nach der Ankunft holte die Zugbegleiterin die Bundespolizei zu Hilfe, die den Mann nach seinen Ausweispapieren befragte.
Exhibitionistisches Verhalten und Bedrohungen
Anstatt seinen Ausweis vorzuzeigen, zog sich der Mann plötzlich nackt aus und posierte vor den Beamten. Dieses Verhalten führte dazu, dass er zwei strafrechtliche Tatbestände erfüllte: die exhibitionistische Handlung und die Beleidigung der Polizeibeamten. Zusätzlich drohte und beleidigte er die Kräfte während des Vorfalls.
Im Anschluss an die Befragung wurde gegen den wohnungslosen Mann eine Strafanzeige erstattet. Die Vorwürfe umfassen Bedrohung, exhibitionistische Handlung, Beleidigung, das Erschleichen von Leistungen und Hausfriedensbruch. Er urinierte später auch gegen das Bahnhofsgebäude, was ein weiteres Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen öffentlichen Urinierens und Rauchens nach sich zog.
Ähnliche Fälle in Kassel
<pWährend dieser Vorfall beschäftigt ist, gibt es auch Berichte über einen weiteren exhibitionistischen Vorfall in Kassel. Ein 32-jähriger Mann wurde unter dem Verdacht festgenommen, sich im ICE 72 von Frankfurt nach Kassel vor anderen Reisenden entblößt zu haben. Auch hier handelte es sich um ein Verhalten, das unter dem Tatbestand der exhibitionistischen Handlung fällt.
Der Mann hatte kein gültiges Ticket und schlug während seiner Kontrolle einem Beamten ins Gesicht, was dessen Verletzung und einen Krankenhausaufenthalt zur Folge hatte. Nach der Festnahme wurde er wieder auf freien Fuß gesetzt, aber gegen ihn wird wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte ermittelt.
Experten definieren exhibitionistisches Verhalten als eine sexuelle Handlung, die öffentlich vollzogen wird und in den meisten Fällen für involvierte Personen ein erhebliches Ärgernis darstellt. Laut § 183a StGB kann ein solcher Vorfall strafrechtlich verfolgt werden, insbesondere wenn eine ernsthafte Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung vorliegt.
In beiden Fällen zeigt sich ein besorgniserregender Trend zu exhibitionistischem Verhalten, der keine Isolation ist, sondern Teil einer größeren Problematik öffentlicher Unannehmlichkeiten. Die Bundespolizei versucht, Anspruch auf die Unterstützung der Bevölkerung zu erlangen und bittet um Hinweise zu ähnlichen Fällen, insbesondere in Kassel.
Diese Vorfälle stehen exemplarisch für die Herausforderungen, die Sicherheitskräfte bei der Bekämpfung von öffentlich störenden und strafbaren Handlungen gegenüberstehen. Die Maßnahmen werden weiterhin intensiviert, um Ordnung und Sicherheit in öffentlichen Verkehrsmitteln und entlang von Bahnhöfen zu gewährleisten.
Details zu den Vorfällen sind unter anderem auf Radio Siegen und HNA zu finden. Zudem informiert das Juraforum über die rechtlichen Grundlagen und Definitionen zu öffentlichem Ärgernis und exhibitionistischem Verhalten.