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Samstag, 5. April 2025

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Wasserschaden in Hamm: Mieterin kämpft gegen dauerhafte Dusch-Probleme!

Ein Wasserschaden in einem Mehrfamilienhaus in Hamm hat nicht nur die Lebensqualität einer Mieterin erheblich beeinträchtigt, sondern wirft auch grundlegende Fragen zu den Pflichten von Vermietern bei der Beseitigung solcher Schäden auf. Gisela Funke, 76 Jahre alt, ist die Betroffene, die gerade versucht, mit den Folgen eines Wasserschadens, der im Oktober 2024 entstand, zurechtzukommen. Wasser tropfte anfangs von der Decke in ihr Bad und ihre Küche, was dazu führte, dass die LEG, ihr Vermieter, rasch mit Bautrocknern und Renovierungsmaßnahmen reagierte.

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Im November wurden die notwendigen Arbeiten durchgeführt, jedoch blieb die Duschkabine abmontiert, um das Abflussrohr freizulegen. Leider wurde sie nicht wieder eingebaut, wodurch Funke beim Duschen ihr ganzes Bad unter Wasser setzt. Infolgedessen hat sie das Duschen nach eigenem Bekunden vermieden. Dies stellt nicht nur eine Unannehmlichkeit dar, sondern auch eine ernsthafte Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität.

Reaktionen und Forderungen

Gisela Funke hat in der Zwischenzeit laut eigener Aussage bereits 30-40 Mal bei der LEG-Hotline angerufen, um den Status der Reparatur zu erfragen. Die LEG hingegen streitet die Anzahl der Anrufe ab und betont, dass es einen Austausch über den Schadensfall gegeben habe. Aktuell plant die LEG, die Dusche provisorisch bis Ende der Woche wieder nutzbar zu machen und will die Duschkabine sowie die Toilette austauschen, was jedoch mehrere Wochen in Anspruch nehmen könnte.

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Als Reaktion auf die langanhaltenden Einschränkungen wird Gisela Funke eine Mietminderung in Höhe von etwa einer Monatsmiete gewährt. Da sie Grundsicherung bezieht, wird diese Mietminderung direkt an das Sozialamt geleitet. Es stellt sich die Frage, ob Funke und ihre Tochter in ihrer Wohnung bleiben können, da die Mietkosten als zu hoch erachtet werden.

Rechtliche Aspekte von Wasserschäden

Wasserschäden in Mietwohnungen können sowohl rechtliche als auch finanzielle Probleme nach sich ziehen. Nach § 536 BGB hat der Mieter das Recht, die Miete zu mindern, auch wenn der Vermieter nicht schuld ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Schaden durch Dritte verursacht wurde. Mieter sollten umgehend ihre Vermieter über einen Wasserschaden informieren und gegebenenfalls rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um mögliche Ansprüche und deren Durchsetzung zu klären.

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Vermieter sind gesetzlich verpflichtet, schnell zu handeln, um die Schäden zu begrenzen. Zu den pflichtigen Sofortmaßnahmen gehört unter anderem das Abstellen der Wasserzufuhr, das Abschalten des Stroms in betroffenen Bereichen und die umgehende Information der Mieter über den Wasserschaden sowie die geplanten Sofortmaßnahmen. Verzögerungen können zu höheren Reparaturkosten und sogar zu Schadensersatzansprüchen führen.

Die Dokumentation des Schadens, zum Beispiel durch Fotos oder Aufzeichnungen, ist sowohl für Vermieter als auch für Mieter von entscheidender Bedeutung. Dies gewährleistet, dass Ansprüche bei der Gebäudeversicherung geltend gemacht werden können. Laut anwalt.de kann die Mietminderung bis zu 100 % betragen, wenn die Wohnung unbewohnbar ist. Experten empfehlen, die eigenen Wohnungsgegenstände durch eine Hausratversicherung abzusichern.

Der leidvolle Fall von Gisela Funke ist ein Beispiel für die Herausforderungen, mit denen Mieter konfrontiert werden können, und unterstreicht die Notwendigkeit für Vermieter, ihre Pflichten ernst zu nehmen und schnell zu handeln. Die Umstände zeigen, wie schnell das Wohnen in einem Mehrfamilienhaus zur Belastung werden kann, und machen deutlich, wie wichtig eine offene Kommunikation zwischen Mieter und Vermieter in solchen Krisensituationen ist.

Weitere Informationen, Referenzen & Quellen:

https://www.wa.de/hamm/heessen-ort370526/76-jaehrige-hammerin-im-clinch-mit-der-leg-es-geht-um-eine-duschkabine-93666786.html
https://www.anwalt.de/rechtstipps/mietminderung_wasserschaden

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