Am 15. Januar 2025 beginnt die Testphase der elektronischen Patientenakte (ePA) in ausgewählten Regionen Deutschlands, darunter Hamburg, Franken und Teile von Nordrhein-Westfalen. Ziel ist es, in bestimmten Praxen die Nutzung und Funktionalität der ePA zu erproben. Diese Testphase wird entscheidend sein für den offiziell geplanten Start der ePA am 15. Februar 2025, dessen Verlauf jedoch von der Evaluation dieser Testläufe abhängt. Die ePA wird als digitaler Gesundheitsordner für gesetzlich krankenversicherte Personen konzipiert und soll den Austausch medizinischer Informationen erheblich erleichtern.
In der ePA können Gesundheitsdaten wie Arztbriefe, medizinische Befunde, Laborwerte und Bildbefunde gespeichert werden. Besonders praktisch ist, dass E-Rezeptdaten automatisch in die ePA übernommen werden. Für Kinder und Jugendliche wird ein spezielles Modell angeboten, das bis zum 15. Lebensjahr von den Eltern verwaltet wird. Langfristig soll die ePA zudem die Integration von weiteren wichtigen Dokumenten ermöglichen, darunter Impfpass, Zahnbonusheft und Mutterpass.
Gestaffelte Nutzung und Datenschutz
Die Nutzung der ePA erfordert die App der jeweiligen Krankenkasse, die ab sofort für Smartphones und Tablets mit Android 10 oder iOS 16 verfügbar ist. Die Nutzung über PC und Laptop sollte ab Juli 2025 möglich sein. Obwohl die Anwender die Kontrolle über ihre Dokumente behalten—sie können diese hinzufügen, verbergen oder löschen—gibt es auch wichtige Vorgaben für den Zugriff auf diese Daten. Zugang zu den gespeicherten Informationen dürfen nur medizinische Einrichtungen erhalten, und zwar nur für notwendige Behandlungen. Die Zugriffszeiten sind auf 90 Tage für Ärzte oder Kliniken und drei Tage für Apotheken begrenzt, wobei individuelle Anpassungen möglich sind.
Wie das Bundesgesundheitsministerium hervorhebt, ist der Datenschutz ein zentrales Element der neuen digitalen Infrastruktur. Alle Beteiligten müssen sich zur Nutzung der Telematikinfrastruktur authentifizieren. Nutzer können dazu ihre elektronische Gesundheitskarte und eine PIN oder Gesundheits-ID verwenden und eventuell auch biometrische Daten, wie einen Fingerabdruck, zur sicheren Identifizierung nutzen.
Einwilligung und Verantwortung
Die rechtlichen Rahmenbedingungen rund um die ePA sind durch das Bürgerliche Gesetzbuch definiert. Es gibt keine spezielle Altersgrenze für die Nutzung; vielmehr gilt es, die Einwilligungsfähigkeit der minderjährigen Nutzer zu berücksichtigen. Eltern sind weiterhin gesetzliche Vertreter ihrer Kinder, müssen aber auch den Umgang mit Daten der ePA regeln. Dabei ist wichtig, dass etwaige Zugriffsrechte auf die gespeicherten Dokumente nur mit Einwilligung der Eltern erteilt werden.
Gesetzlich krankenversicherte Minderjährige ab 15 Jahren haben jedoch eigenen Anspruch auf Sozialleistungen und können eigenständig Vertragsärzte aufsuchen. Ab diesem Alter sollte auch der Umgang mit der ePA selbstständig möglich sein. Eltern entscheiden, welche Dokumente in der ePA hinterlegt werden, wobei einwilligungsfähige Jugendliche auch ohne Zustimmung der Eltern Zugang zur ePA erhalten können, sofern ihre Einwilligungsfähigkeit im Einzelfall festgestellt wird.
Vorteile und Herausforderungen der ePA
Der Nutzen der ePA liegt auf der Hand: sie ermöglicht einen erleichterten Austausch medizinischer Informationen, vermeidet Doppeluntersuchungen und erleichtert den Arztwechsel, insbesondere in Notfällen, wenn wichtige Informationen schnell verfügbar sein müssen. Allerdings gibt es auch Bedenken hinsichtlich möglicher Datenlecks und Cyberangriffe, technische Probleme sowie mögliche Ungleichheiten bei der Nutzung, etwa wenn Personen kein geeignetes Endgerät zur Verfügung haben.
Die Nutzung der ePA bleibt freiwillig, wobei niemand Nachteile in der Versorgungsqualität befürchten muss, falls er auf die ePA verzichtet. Bei einem Wechsel der Krankenkasse wird die ePA sowie eventuell ein Widerspruch an die neue Kasse übertragen, sodass die Nutzer ihre digitale Gesundheitsakte nicht verlieren können.