Im Hauptbahnhof Gelsenkirchen, Nordrhein-Westfalen, wurden am 9. Januar 2025 zwei 19-Jährige von Bundespolizisten beim Sex erwischt. Die Beamten wurden auf das Pärchen durch eine Videoüberwachung aufmerksam, die in der Nacht auf Mittwoch auf einer Treppe des Bahnhofs agierte. Beide Personen hatten, als die Polizisten eintrafen, gerade ihre Hosen geschlossen und kamen bei der Befragung nicht zu Wort. Die Auswertung der Aufnahmen ergab, dass sie bereits zuvor sexuelle Handlungen auf der Treppe vollzogen hatten.
Der Vorfall wirft die Frage nach der rechtlichen Einordnung solcher Handlungen auf, insbesondere in Bezug auf das Erregung öffentlichen Ärgernisses, das in § 183a StGB definiert ist. Diese Norm besagt, dass das öffentliche Vornehmen sexueller Handlungen dann als Straftat gilt, wenn dies absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt und die betroffenen Zuschauer sich ernsthaft verletzt fühlen.
Rechtliche Konsequenzen und Definition
Das Gesetz schützt insbesondere die sexuelle Selbstbestimmung von Personen. Voraussetzung für eine strafrechtliche Verfolgung ist, dass sich Beobachter in ihrer Würde verletzt fühlen. In diesem Fall könnte die Bundespolizei ein Ermittlungsverfahren gegen das Pärchen einleiten, um zu klären, ob den Tätern Vorsatz vorzuwerfen ist. Dazu zählt die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung der sexuellen Handlung im öffentlichen Raum.
Ob diese Handlungen ebenfalls als ‚öffentliches Ärgernis‘ gelten, hängt von der individuellen Wahrnehmung der Umstehenden ab. Gelegentlich können intime Handlungen im privaten Rahmen, wie beispielsweise in einem Auto, ebenfalls als öffentliches Ärgernis betrachtet werden, wenn sie von einem Außenstehenden beobachtet werden und dieser sich dadurch gestört fühlt.
Strafrahmen und Ermittlung
Das Vergehen ist kein Bagatelldelikt. Die Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Da es sich um ein Offizialdelikt handelt, sind die Behörden verpflichtet, Ermittlungen einzuleiten, was wiederum zu einem Eintrag im erweiterten Führungszeugnis führen kann, falls es zu einer Verurteilung kommt.
Trotz der Ernsthaftigkeit solcher Vorfälle ist es wichtig, die jeweiligen Umstände zu berücksichtigen. In speziellen Kontexten, wie FKK-Stränden oder Swinger-Clubs, gelten die Handlungen nicht als öffentliches Ärgernis. Die Einwilligung von Zuschauern kann zudem die Strafbarkeit ausschließen.