In Schalksmühle hat ein Rentner kürzlich mehrere Tausend Euro am Geldautomaten abgehoben und sie kurz darauf verloren. Der Vorfall ereignete sich am Montag, den 3. Februar, gegen 10:35 Uhr. Der Rentner hatte das Geld in einen Umschlag gesteckt und war der Annahme, es in die Innentasche seiner Jacke gelegt zu haben. Tatsächlich war jedoch die Tasche eine teilweise angenähte Außentasche, aus der der Umschlag möglicherweise herausgerutscht ist. Der Rentner bemerkte den Verlust erst nach der Autofahrt nach Halver.
Nachdem er zu seinem ursprünglichen Standort zurückkehrte und den Weg absuchte, konnte er das Geld nicht wiederfinden. Aus diesem Grund hat er einen Finderlohn von 3.000 Euro ausgesetzt, um die Rückgabe des Geldes zu belohnen. Das Geld kann entweder im Fundbüro der Gemeinde Schalksmühle, bei der Sparkasse oder bei der Polizei in Halver abgegeben werden.
Rechtslage und Finderlohn
Die Polizei hat inzwischen Ermittlungen wegen des Verdachts der Unterschlagung eingeleitet. Polizei-Pressesprecher Lukas Borowski erklärte, dass das Behalten von gefundenem Geld eine Straftat darstellt. Sollte kein Eigentümer ermittelt werden, könnte das Geld nach einer gewissen Frist an den Finder übergehen. Bei der Spurensicherung möchte die Polizei zunächst die Sparkasse kontaktieren, um mögliche Videoaufnahmen zu überprüfen. Datenschutzrechtliche Gründe hindern jedoch den Zugriff auf diese Aufnahmen ohne entsprechenden polizeilichen Anlass.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen rund um den Finderlohn sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Nach § 965 BGB wird derjenige als Finder bezeichnet, der in Besitz einer Fundsache kommt. Der Finder ist verpflichtet, den Verlust unverzüglich zu melden, entweder an den Eigentümer oder an die zuständige Behörde.
Tipps zum Umgang mit Bargeld
Um solchen Verlusten vorzubeugen, empfehlen Polizei und Sparkasse, größere Bargeldsummen sicher am Körper zu tragen und im Zweifelsfall eine zweite Person zur Unterstützung mitzunehmen. Eine weitere Empfehlung ist, größere Beträge bargeldlos abzuwickeln, um das Risiko von Verlusten zu minimieren.
Die Höhe des Finderlohns kann variieren, wobei er nach § 971 Absatz 1 BGB einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine angemessene Belohnung für den ehrlichen Finder vorsieht. Beispielsweise beträgt der Finderlohn bei einem Geldbetrag bis zu 500 Euro 5 Prozent des Wertes. Über 500 Euro hingegen sind es 25 Euro plus 3 Prozent des Wertes, der die 500 Euro übersteigt. In der Region bleibt abzuwarten, ob sich auf den namentlichen Fund des Rentners eine ehrliche Rückgabe einstellen wird.