Am Samstagnachmittag, dem 25. Januar 2025, wurde im Hauptbahnhof Recklinghausen ein 21-jähriger Mann von Bundespolizisten kontrolliert. Die Kontrolle fand gegen 15:45 Uhr statt, wobei die Beamten auf eine detaillierte Fahndung achteten. Laut Informationen von Bild war der Mann aus Marl und wurde von den Staatsanwaltschaften in Bochum, Düsseldorf und Essen gesucht.
Bei der Kontrolle entdeckten die Beamten, dass der Mann eine täuschend echt aussehende Gaswaffe in einem Schulterholster unter seiner Winterjacke trug. Es wurde jedoch keine Munition bei ihm gefunden, und er konnte keinerlei Berechtigung für den Besitz der Waffe vorweisen. Dies führte zur sofortigen Beschlagnahmung der Waffe.
Art der Waffe und rechtliche Konsequenzen
Die beschlagnahmte Waffe ist eine Schreckschusswaffe, die in der Lage ist, Reiz-, Platz- oder pyrotechnische Ladungen abzufeuern. Anders als herkömmliche Schusswaffen, die Geschosse mittels heißer Gase treiben, gilt diese Waffe nicht als Schusswaffe im klassischen Sinne, ist jedoch im Sinne des Waffengesetzes gleichgestellt. Laut Presseportal wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz eingeleitet.
Die rechtlichen Aspekte rund um solche Waffen sind im Waffengesetz geregelt, das verschiedene Kategorien von Waffen und deren Umgang definiert. Laut § 1 des Waffengesetzes fallen Schreckschusswaffen unter die Kategorie der gleichgestellten Gegenstände. Die Regelungen beziehen sich auf tragbare Gegenstände, die zum Abschießen von Munition bestimmt sind, jedoch nicht die Anforderungen des Beschussgesetzes erfüllen, wie im Detail von Gesetze im Internet beschrieben.
Die aktuellen Ermittlungen und der Vorfall werfen ein Licht auf die Herausforderungen, die mit dem Besitz und der Kontrolle solcher Waffen einhergehen. Die Tatsache, dass der Mann aus Marl auf der Fahndungsliste stand, verdeutlicht zudem die Wichtigkeit gründlicher Kontrollen an öffentlichen Orten wie Bahnhöfen.