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Montag, 13. Januar 2025

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Silvester: Unfälle und Brände prägen den Jahreswechsel im Kreis!

Die Silvesternacht im Kreis Euskirchen verlief weitgehend friedlich. Laut Angaben der Polizei war die Nacht unauffällig, was sich in einer reduzierten Einsatzzahl niederschlug. Zwischen 18 Uhr am Silvesterabend und 6 Uhr am Neujahrsmorgen wurden lediglich 32 Einsätze mit Silvesterbezug registriert, im Vorjahr waren es noch 36. Die aktuelle Einsatzbilanz ist vorläufig; Änderungen könnten durch weitere Anzeigen oder Ermittlungen erfolgen.

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Ein Vorfall ereignete sich gegen 20.10 Uhr auf der B266 bei Kommern, als ein Kölner Unfallfahrer mit 1,1 Promille Alkohol im Blut, der mit Sommerreifen und überhöhter Geschwindigkeit fuhr, gegen die Mittelschutzplanke prallte und mit dem Fahrzeug einer 30-jährigen Dürenerin kollidierte. Beide Fahrer blieben unverletzt. Der Unfallfahrer gab falsche Personalien an und hatte das Auto von einer Bekannten unterschlagen. Gegen ihn wurden Anzeigen wegen Trunkenheit, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und falscher Namensangabe gefertigt. Auch gegen die Fahrzeughalterin wurde eine Anzeige erstattet. Die Strecke war für etwa drei Stunden gesperrt, und der Gesamtschaden beläuft sich im mittleren fünfstelligen Euro-Bereich.

Weitere Vorfälle und Brände

Kurz vor 0.30 Uhr meldeten Zeugen, dass ein 30-Jähriger in Euskirchen eine Schreckschusspistole abgefeuert hatte. Bei der anschließenden Durchsuchung fanden die Polizisten zwei „Polenböller“, ein Messer und eine weiße Substanz. Der Mann verhielt sich uneinsichtig und beleidigte die Beamten, was zu Anzeigen wegen Verstößen gegen das Sprengstoffgesetz, Beleidigung und Besitz von Amphetamin führte.

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Das Kreisgebiet war von mehreren kleineren Bränden betroffen, die zum Teil durch Reste von Feuerwerkskörpern, Müll sowie Altkleidercontainer ausgelöst wurden. In Bergheim brannte gegen 1.45 Uhr eine Holzscheune, die bereits durch die Feuerwehr gelöscht werden konnte; nahe der Brandstelle wurde Pyrotechnik gefunden. In Euskirchen wurde ein Müllcontainer in Brand gesetzt, wobei ursprünglich ein Brand in einem Kindergarten gemeldet worden war. Zudem gab es einen Kellerbrand in einem Mehrfamilienhaus an der Alleestraße, bei dem die Feuerwehr mehrere Personen retten musste. Am Neujahrsmorgen kam es zu einem Brand im Heizungskeller des Mehrfamilienhauses, bei dem 19 Bewohner gerettet werden konnten; es wurden keine Verletzten gemeldet. Die Brandursache ist bislang unklar, und die Ermittlungen dauern an.

Eine weitere tragische Begebenheit in der Silvesternacht betrifft einen Schiffslotse, der während der Nachtschicht arbeitete. Gegen Mitternacht feierte er mit Kollegen den Jahreswechsel und besuchte anschließend eine Gaststätte im Hafengebiet. Nach Schichtende um 5:00 Uhr fuhr er mit seinem Pkw, der am Passagierkai geparkt war, nach Hause. Dabei kam er von der Fahrbahn ab und stürzte ins Hafenbecken, wo er ertrank. Eine Blutuntersuchung ergab eine Alkoholkonzentration von 2,44 Promille. Die Obduktion bestätigte, dass der Tod durch Ertrinken bei starker alkoholischer Beeinflussung eintrat.

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Infolge des Vorfalls lehnte die Unfallversicherung die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen ab, da der Tod nicht als Arbeits- oder Wegeunfall eingestuft wurde. Gerichte, darunter das Sozialgericht, das Landessozialgericht und das Bundessozialgericht, wiesen die Klage der Witwe ab. Der Unfall wurde als nicht wesentlich durch betriebliche Gefahren verursacht betrachtet. Die Fahruntüchtigkeit aufgrund des Alkoholgehalts wurde als die allein wesentliche Ursache des Unfalls eingestuft. Der Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen besteht nur bei einem Tod durch Arbeitsunfall gemäß § 589 Abs. 1 RVO, wobei die Gerichte feststellten, dass der Versicherte bei nüchterner Fahrt wahrscheinlich nicht verunglückt wäre.

Weitere Informationen, Referenzen & Quellen:

https://www.ksta.de/region/euskirchen-eifel/kreis-euskirchen/kreis-euskirchen-die-silvesternacht-war-weitgehend-friedlich-931422
https://urteile.news/BSG_B-2-U-2-97-R_Alkohol-in-der-Silvesternacht-waehrend-der-Arbeitszeit-Toedlicher-Unfall-nach-Schichtende-verwirkt-Anspruch-auf-Hinterbliebenenrente-der-Ehefrau~N8996

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