In der Nacht zum Donnerstag, dem 6. Februar, wurden im Stadtgebiet von Bernkastel-Kues zahlreiche Wahlplakate verschiedener Parteien beschädigt oder abgerissen. Die Polizei entdeckte die zerstörten Plakate am Morgen des 6. Februar, was die Ermittlungen wegen Sachbeschädigung in fünf Fällen zur Folge hatte. Der aktuelle Stand der Ermittlungen zeigt bislang keine Hinweise auf die Täter oder ihr Motiv.
Die Polizeiinspektion Bernkastel bittet daher die Bevölkerung um Mithilfe. Zeugen, die sachdienliche Hinweise geben können, werden aufgefordert, sich telefonisch bei der Polizei zu melden. Es bleibt abzuwarten, ob die Ermittler in den nächsten Tagen weitere Erkenntnisse gewinnen können.
Politische Dimension der Sachbeschädigung
Vorfälle der Sachbeschädigung von Wahlplakaten sind kein Einzelfall. Ein Beispiel aus Reutte verdeutlicht dies: Am 12. September wurden dort mehrere Wahlplakate der FPÖ mit schwarzer Farbe besprüht. Zwei unbekannte Täter hatten die Plakate verunstaltet und flüchteten anschließend mit Fahrrädern. Die FPÖ plant, Anzeige gegen unbekannt zu erstatten, während sie in der Vergangenheit von einer erheblichen Zerstörungsrate für ihre Plakate berichtete. Laut Angaben der Partei wurden etwa 70 Prozent ihrer Plakate gestohlen, beschmiert oder zerstört.
Fabian Walch, der Oberländer Spitzenkandidat und Bezirksobmann von Reutte, hat sich zu den Vorfällen geäußert und fordert die Verurteilung der politischen Mitbewerber, die solche Taten möglicherweise unterstützen. Zudem kündigte er eine Prämie von 500 Euro für Hinweise zur Ergreifung der Täter an. Die FPÖ ruft die Bevölkerung ebenfalls dazu auf, schnellstmöglich der nächsten Polizeidienststelle Hinweise zu melden.
Rechtlicher Rahmen und Konsequenzen
Die Beschädigung von Wahlplakaten gilt als Sachbeschädigung und ist gemäß § 303 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar. Ein potentielles Strafmaß ist eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. In Fällen, in denen verfassungsfeindliche Symbole betroffen sind, kann die Strafe bis zu drei Jahren Freiheitsentzug betragen.
Obwohl der materielle Wert eines Wahlplakats in der Regel nur wenige Euro beträgt, bleibt es Eigentum der jeweiligen Partei. Das Abhängen und Mitnehmen von Wahlplakaten wird zudem als Diebstahl gewertet, was ebenfalls strafrechtliche Folgen haben kann. In der Praxis verzichten viele Parteien darauf, Anzeigen gegen Unbekannt zu erstatten, da die Chancen auf Aufklärung oft gering sind. Dennoch bleibt die Zerstörung von Wahlplakaten kein Kavaliersdelikt, wie die rechtlichen Bestimmungen klarstellen.