Am Dienstag, den 7. Januar, um 13.30 Uhr, beginnt am Amtsgericht Frankenthal der Prozess gegen einen 25-jährigen Mann aus Frankenthal, der des Betrugs angeklagt ist. Der Vorwurf bezieht sich auf einen Vorfall im Juni 2024, bei dem der Angeklagte über das Internetportal „Kleinanzeigen.de“ eine Reise nach Mallorca anbot, die er jedoch nicht zu verkaufen hatte. Eine Frau, die auf die Anzeige reagierte, zahlte dem Angeklagten 650 Euro, kam allerdings nicht nach Mallorca.
In einem anderen Fall wurde der Angeklagte wegen Betruges in insgesamt 85 Fällen verurteilt. In dieser Verurteilung wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ausgesprochen, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurde die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 29.372,80 Euro angeordnet, wobei der Angeklagte auch die Kosten des Verfahrens tragen muss.
Hintergrund und weitere Details
Die angeklagte Person war zuvor bereits wegen Betrugs in drei Fällen verurteilt worden. Diese Verurteilung, die rechtskräftig seit dem 22. Mai 2018 ist, beinhaltete eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro. Zudem erlebte der Angeklagte eine Untersuchungshaft von 18. November 2019 bis 23. Januar 2020.
Das Vorgehen des Angeklagten umfasste nicht nur die Betrugsanzeige für die Reise nach Mallorca, sondern auch den Verkauf von Gegenständen über Kleinanzeigen.de, die er nicht lieferte. Dabei handelte er immer mit der absichtlichen Täuschung von Kaufinteressenten, die die Kaufpreise überwiesen, ohne die versprochenen Waren zu erhalten. Zeugen bestätigten die Täuschungen sowie die Zahlungen, und der Angeklagte gestand seine Taten in der Hauptverhandlung.
Die Kammer berücksichtigte in ihrem Urteil sowohl die Schuld des Angeklagten als auch die möglichen zukünftigen Auswirkungen der Strafe. Die Einzelstrafen waren gestaffelt, abhängig von der Höhe der Schäden, die entstanden waren. Für Schäden unter 200 Euro wurden sechs Monate verhängt, für Schäden zwischen 200 und 500 Euro sieben Monate und für Schäden über 500 Euro acht Monate. Bei Taten nach der Untersuchungshaft wurden entsprechend unterschiedliche Strafen ausgesprochen.
Insgesamt wird die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren als sowohl tat- als auch schuldangemessen erachtet. Die entscheidenden Paragraphen, die in diesem Fall Anwendung fanden, sind unter anderem die §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 2, 53, 54, 55, 56, 73 Abs. 1 und 73d StGB.