Die juristische Auseinandersetzung zwischen dem ehemaligen kaufmännischen Direktor der Stadtklinik Frankenthal und der Stadt zieht sich mittlerweile über drei Jahre. Laut rheinpfalz.de hat das Landesarbeitsgericht Mainz im Januar 2024 die Kündigung des Direktors für unwirksam erklärt. Der Kläger fordert nun seine Weiterbeschäftigung und sieht sich insoweit vor eine Vielzahl von Herausforderungen gestellt.
Die Stadtverwaltung hat bisher keinen Vergleich erzielen können, trotz intensiver Verhandlungen über die vergangenen zwölf Monate. Ein Ergebnis der Gespräche bleibt jedoch aus. Nun plant die Stadtverwaltung, im Frühjahr eine Einigung zu erzielen, um diesen langwierigen Rechtsstreit zu beenden.
Mögliche Vergleichsoptionen
Die Optionen für einen möglichen Vergleich sind vielfältig. Diese umfassen unter anderem die Rückkehr des Direktors auf seinen alten, inzwischen neu besetzten Posten. Alternativ könnte der Kläger auch eine vergleichbare Stelle angeboten bekommen oder eine Abfindung von der Stadt erhalten. Laut haufe.de ist eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes von großer Bedeutung für Arbeitnehmer.
In der Regel wird ein Abfindungsvergleich, der häufig in Kündigungsschutzverfahren anzutreffen ist, als Vertrag gemäß § 779 Abs. 1 BGB geschlossen. Bei mehr als 50% der Verfahren endet die Auseinandersetzung in der Regel durch einen solchen Vergleich, der üblicherweise eine Abfindung beinhaltet. Ein Anspruch auf Abfindung ist allerdings nicht automatisch gegeben, und muss individuell oder kollektiv vereinbart werden.
Finanzielle Belastungen
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts deutet auf hohe Kosten hin. Die Stadt könnte mit über einer halben Million Euro an Lohnausständen für die letzten viereinhalb Jahre belastet werden. Diese finanziellen Risiken sollten sowohl der Kläger als auch die Stadtverwaltung bei den bevorstehenden Verhandlungen berücksichtigen, um zu einer konstruktiven Lösung zu gelangen.
Die Höhe der Abfindung wird unter anderem durch das Lebensalter des Klägers, die Beschäftigungsdauer sowie die individuellen Marktchancen beeinflusst. Es ist jedoch unklar, wie die Stadt auf diese finanziellen Mehrbelastungen reagieren wird. Die Regelungen zur Höhe der Abfindung sind in § 10 KSchG festgelegt und können in der Praxis an 0,5 bis 1 Bruttomonatseinkommen pro Jahr der Beschäftigung orientiert werden, während die Abfindungszahlungen in der Regel keine beitragspflichtigen Arbeitsentgelte darstellen.
Abfindungen sind jedoch nicht nur Ausdruck des Arbeitsplatzverlusts, sondern schließen auch Schadensersatzansprüche auf Gehaltszahlungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus. Hier gilt es, die vertraglichen Regelungen und Bedingungen genau zu prüfen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, wie rechtsanwalt-arbeitsrecht-in-berlin.de erläutert.
Ein einvernehmlicher Vergleich könnte damit eine Möglichkeit darstellen, der langjährigen Auseinandersetzung ein Ende zu bereiten. Solange jedoch keine Einigung erzielt werden kann, bleibt die Situation angespannt und die Beteiligten in der Ungewissheit über die künftige berufliche Perspektive des Direktors.