Ein verwaltungsrechtlicher Streit um das Tragen eines Gesichtsschleiers während des Autofahrens hat vor dem Verwaltungsgericht in Trier für Aufsehen gesorgt. Eine muslimische Frau hatte gehofft, eine Ausnahmegenehmigung für das Fahren mit Niqab zu erhalten. Ihr Antrag wurde jedoch am 25. Februar 2025 abgewiesen (Az. 9 K 4557/24.TR).
Das Gericht stellte fest, dass das Recht Dritter auf körperliche Unversehrtheit das Recht der Frau auf Religionsfreiheit überwiegt. Dieser Entscheidungsgrundsatz basiert auf der Straßenverkehrsordnung, die das Verhüllen des Gesichts beim Autofahren untersagt. Dies sei essenziell, um die Identität von Fahrern bei Verkehrsverstößen klarzustellen und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Das Urteil stützt sich auf § 23 Abs. 4 StVO, der klarstellt, dass das Gesicht eines Fahrers nicht so verhüllt sein darf, dass er nicht erkennbar ist. Das Gericht argumentierte, dass das Tragen eines Niqab das Sichtfeld der Fahrerin verringert und damit andere Verkehrsteilnehmende gefährden könnte. Zudem sei während Verkehrskontrollen eine Identifikation nicht möglich, was die öffentliche Sicherheit gefährdet.
Die Klägerin, eine alleinerziehende Mutter von zwei Kindern, lebte in einem Dorf im Kreis Trier-Saarburg. Sie hatte den Landesbetrieb Mobilität (LBM) Rheinland-Pfalz verklagt, nachdem ihr keine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Sie argumentierte, dass die Regelung ihre Religionsfreiheit verletze, da sie als Muslima verpflichtet sei, ihr Gesicht zu bedecken.
Das Gericht wies darauf hin, dass es den Frauen im Alltag zumutbar sei, alternative Verkehrsmittel zu nutzen. Die nächste Bushaltestelle liege etwa einen Kilometer entfernt, und kürzere Strecken könnten mit dem Fahrrad zurückgelegt werden. Dieses Argument wurde bereits in einem ähnlichen Fall im August 2024 vom Oberverwaltungsgericht in Koblenz aufgegriffen, das ebenfalls eine Klage auf das Tragen eines Niqab am Steuer abwies.
Konflikt zwischen Religionsfreiheit und Sicherheit
Die Debatte um das Verhüllungsverbot im Straßenverkehr zeigt den anhaltenden Konflikt zwischen individuellen Rechten und dem Schutz der Allgemeinheit. Verschiedene Gerichte, darunter das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, haben die Verfassungsmäßigkeit des Verbots bestätigt und die Bedeutung der Identifizierbarkeit der Fahrer betont. Spiegel hebt hervor, dass der Eingriff in die Religionsfreiheit als verhältnismäßig gering eingestuft wird, da es alternative Verkehrsmöglichkeiten gibt.
In der Vergangenheit haben Behörden während der Corona-Pandemie und zur Karnevalszeit bei Gesichtsverhüllungen oft ein Auge zugedrückt. Dies bestätigt, dass die Regelung nicht immer strikt angewandt wird. Zudem wurde der Vorschlag von Frauen, die mit Niqab fahren möchten, ein Fahrtenbuch zu führen, von den Verwaltungsgerichten abgelehnt; es sei nicht gewährleistet, dass dies zu einer sicheren Verkehrssituation beiträgt.
Die Entscheidung des Verwal-tungsgerichts in Trier illustriert einmal mehr die Komplexität der rechtlichen Auseinandersetzungen um die Religionsfreiheit und die Notwendigkeit, diese mit den Belangen der öffentlichen Sicherheit in Einklang zu bringen. Sol.de berichtet, dass diese rechtlichen Fragen in der Gesellschaft weiterhin kontrovers diskutiert werden.