Am 31. Juli 2024 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem für die Veröffentlichung von Videos relevanten Fall, dass die Widerrufbarkeit von Einwilligungen in bestimmten Kontexten stark eingeschränkt ist. In dem Verfahren, das unter dem Aktenzeichen 4 U 238/23 verhandelt wurde, wies das Gericht darauf hin, dass ein einmal erteilter Einwilligung zur Nutzung personenbezogener Daten in der Regel bindend bleibt. Der Kläger hatte zuvor eine Einwilligungserklärung unterzeichnet, welche die Veröffentlichung von Videos auf YouTube beinhaltete und gleichzeitig sein Recht auf Widerruf ausschloss. Nachträglich versuchte der Kläger, seine Einwilligung zu widerrufen und forderte die Löschung der bereits veröffentlichten Videos, was jedoch nicht erfolgte.
Das Landgericht Koblenz wies die Klage zunächst ab, was der Kläger jedoch durch ein Berufungsverfahren anfocht. Er argumentierte, dass das Festhalten an der Zustimmung unzumutbar sei, da er in Konkurrenz zu dem Beklagten stehe. Doch das OLG Koblenz wies seine Berufung als unbegründet zurück. Die Richter stellten klar, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kein automatisches Recht auf Löschung von Daten garantiere und dass der Kläger die strengen Voraussetzungen für einen Widerruf nicht erfüllt habe. Ein Widerruf sei nur unter außergewöhnlichen Bedingungen und mit entsprechender Begründung möglich.
Bindende Einwilligungen im rechtlichen Kontext
Die Entscheidung des OLG Koblenz unterstreicht die Bedeutung einer klaren und eindeutigen Einwilligungserklärung, insbesondere im Kontext des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Laut dem Urteil wird die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Geschäftsbeziehung unter dem Aspekt eines legitimen Interesses als zulässig erachtet. Hierbei berücksichtigt das Gericht, dass auch Werbevideos journalistischen Zwecken dienen können, was die Anwendung datenschutzrechtlicher Regelungen beeinflusst.
Das OLG wies darauf hin, dass nationale Unterlassungsansprüche in diesem Zusammenhang nicht anwendbar seien, da die DSGVO mit ihrem Anwendungsvorrang eine vollständige Harmonisierung der Regelungen anstrebe. Es bleibt zu beachten, dass die Einwilligungserklärungen transparent gestaltet werden müssen, um Missverständnisse zu vermeiden. Die Datenschützer der UIMC raten, die Einwilligungen gründlich zu überprüfen und rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, wenn Unsicherheiten bestehen.
Empfehlungen für Unternehmen
Unternehmen wird geraten, klare Regelungen zur Nutzung, Dauer und zu den Möglichkeiten des Widerrufs in ihre Einwilligungserklärungen aufzunehmen. Die Erteilung von Einwilligungen sollte nicht leichtfertig erfolgen, sondern die betroffenen Personen sollten umfassend über den Umfang und die Tragweite der Datenverarbeitung informiert werden. Eine wirksame Einwilligung muss klar und verständlich formuliert sein, und es muss gewährleistet sein, dass die Einwilligung freiwillig erfolgt und jederzeit widerrufen werden kann. Im Falle eines Widerrufs ist darauf zu achten, dass die Datenverarbeitung umgehend eingestellt wird. Sollten Einwilligungen entbehrlich sein, kann die Datenverarbeitung auch auf andere rechtliche Grundlagen gestützt werden, wie zum Beispiel die Erfüllung eines Vertrages.
Die Entscheidung des OLG Koblenz verdeutlicht, dass der Schutz personenbezogener Daten ernst genommen werden muss. Die Regelungen der DSGVO und des KunstUrhG erfordern von allen Beteiligten eine sorgfältige Handhabung der Einwilligungen, um rechtliche Konflikte und unerwünschte Folgen zu vermeiden. In diesem Kontext empfehlen Datenschutzexperten, auch die Möglichkeit rechtlicher Ansprüche bei Zweifeln an der rechtmäßigen Datenverarbeitung zu prüfen.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass einmal erteilte Einwilligungen in der Regel bindend sind. Ausnahmen sind nur unter nachgewiesenen, besonderen Umständen möglich. openpr.de berichtet, dass …, während kremer-rechtsanwaelte.de ergänzend auf die Bindung von Einwilligungen hinweist. Die Informationen und Empfehlungen zu personenbezogenen Daten stammen von schutt-waetke.de.