In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Koblenz wurde ein Rechtsstreit über die Zulässigkeit einer zusätzlichen Vergütungsvereinbarung zwischen einer Mandantin und ihrer anwaltlichen Vertretung entschieden. Der Fall dreht sich um eine Schadensersatz- und Schmerzensgeldsache, in der die Kanzlei eine Frau außergerichtlich vertrat.
Bei der Mandatserteilung wurde eine „Zusatzvereinbarung zur anwaltlichen Vergütung“ geschlossen, die eine zusätzliche Vergütung im Erfolgsfall vorsah. Die Kanzlei erreichte schließlich einen Vergleich, wonach die Frau 150.000 Euro erhalten sollte. In einem darauf folgenden Telefonat über die freiwillige zusätzliche Vergütung kam es zu Meinungsverschiedenheiten über deren Inhalt.
Urteil des Landgerichts Koblenz
Die Kanzlei stellte der Mandantin eine Rechnung über 20.000 Euro zuzüglich 19% Mehrwertsteuer, was insgesamt 23.800 Euro ergibt, und behielt diesen Betrag von den 150.000 Euro ein. Nach einer Textnachricht der Kanzlei, in der für die „entgegenkommende und anerkennende Zahlung“ gedankt wurde, war die Mandantin mit dem Abzug jedoch nicht einverstanden und klagte auf Zahlung der 23.800 Euro nebst Zinsen.
Die Kanzlei argumentierte, dass eine Bonusvereinbarung getroffen worden sei, die keiner Formvorschrift unterliege. Das Landgericht Koblenz entschied jedoch, dass kein Erfolgshonorar vorliege, da keine Vergütung vereinbart wurde, die von einem Erfolg abhängig war. Die Beweisaufnahme ergab, dass eine telefonische Vereinbarung über die zusätzliche Vergütung in Höhe von 23.800 Euro getroffen wurde, die gemäß § 3a RVG der Textform bedarf. Daher wurde die mündliche Vereinbarung als formunwirksam erachtet.
Die Mandantin durfte sich auf die Formunwirksamkeit berufen, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen. Das Gericht entschied, dass die Kanzlei gemäß § 4b RVG nicht mehr als die gesetzliche Vergütung fordern kann und verurteilte die Kanzlei zur Rückzahlung der 23.800 Euro an die Mandantin. Das Urteil des LG Koblenz datiert vom 18. Dezember 2024 (Az.: 15 O 97/24).
Vorgaben zur Vergütungsvereinbarung
Die Entscheidung steht im Einklang mit den bestehenden rechtlichen Vorgaben, die eine Vergütungsvereinbarung in Textform vorschreiben. Dazu gehört, dass die Vereinbarung klar als „Vergütungsvereinbarung“ gekennzeichnet sein muss und sich deutlich von anderen Vereinbarungen abheben muss. Des Weiteren darf sie nicht in der Vollmacht enthalten sein. Auch ein Hinweis, dass im Falle einer Kostenerstattung in der Regel nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstattet wird, ist erforderlich, wie auch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über ungerechtfertigte Bereicherung unberührt bleiben.
Diese Regelungen sollen Transparenz im Umgang mit Vergütungsfragen im rechtlichen Bereich schaffen und gewährleisten, dass Mandanten vor unrechtmäßigen Forderungen geschützt sind, wie sie in den Details der laufenden rechtlichen Diskussion um diese Thematik festgelegt sind.