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Mittwoch, 19. Februar 2025

Zwei schwere Verkehrsunfälle auf der B474: Vier Verletzte!

Zwei Verkehrsunfälle mit Verletzten ereigneten sich am 18. Februar 2025 auf der B474 in Coesfeld. Details und Folgen hier.

Junge Stimmen zählen: U18-Wahl zeigt politische Trends der Jugend!

Am 18.02.2025 fand die U18-Bundestagswahl im Märkischen Kreis statt: Ergebnisse, Trends und politische Interessen junger Wähler.

Kaiserleibrücke: Taubenschutz oder Baustellenkatastrophe?

Reinigungsarbeiten an der Kaiserleibrücke in Offenbach sorgen für Kontroversen wegen eingeschlossener Tauben und Tierschutzvorwürfen.

Rechtsstreit um Widerruf: Verurteilten droht erneut Haft!

Am 14. Februar 2025 wurde die sofortige Beschwerde eines verurteilten Straftäters gegen einen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken als unbegründet verworfen. Dieser Beschluss datiert vom 6. November 2024 und steht im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Vorgeschichte des Betroffenen, der bereits in mehreren Fällen verurteilt wurde, darunter auch einem Wohnungseinbruchsdiebstahl.

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Der Verurteilte war am 17. September 2015 vom Landgericht Zweibrücken wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Neben dieser Freiheitsstrafe wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Am 26. Juni 2018 wurde der Vollzug der Unterbringung und die Vollstreckung der Reststrafe mit Wirkung vom 16. Juli 2018 zur Bewährung ausgesetzt, wobei eine Bewährungszeit von fünf Jahren festgelegt wurde.

Die Rolle der Führungsaufsicht

Während der Führungsaufsicht war der Verurteilte verpflichtet, verschiedene Weisungen zu befolgen. Später, am 9. Oktober 2020, folgte eine neue Verurteilung durch das Amtsgericht Landstuhl wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten, die seit dem 24. Januar 2024 rechtskräftig ist. Diese Entwicklungen führten dazu, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Saarbrücken am 24. Mai 2024 die Aussetzung der Strafe widerrief.

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Gemäß den Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) liegt der Zweck der Führungsaufsicht in der Überwachung und Unterstützung von Straftäter*innen, um die Gefahr neuer Straftaten zu verringern und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu fördern. Die Aufsicht wird von einer Führungsaufsichtsstelle und einem Bewährungshelfer bzw. einer Bewährungshelferin wahrgenommen. Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt in der Regel zwei bis fünf Jahre, kann jedoch in bestimmten Fällen auch entfristet werden.

Rechtliche Auseinandersetzungen

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten hinsichtlich des Widerrufs wurde am 7. Oktober 2024 als unzulässig verworfen. Zudem wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wie auch ein Antrag auf Wiederaufnahme des Widerrufsverfahrens, jeweils als unzulässig abgelehnt. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte zuvor beantragt, die Beschwerde gegen den Widerruf als unbegründet zu verwerfen.

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Die Strafvollstreckungskammer sah keine gesetzliche Grundlage für die Wiederaufnahme des Widerrufsverfahrens, und eine analoge Anwendung der Vorschriften zur Wiederaufnahme von Strafverfahren wurde für nicht möglich erachtet. Der Gesetzgeber hat keine Regelung zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Widerrufsverfahrens vorgesehen, was zu der Entscheidung beitrug, dass keine unbillige Härte für den Verurteilten vorlag. Es wurde zudem verdeutlicht, dass der Verurteilte die Möglichkeit hatte, den Widerrufsbeschluss fristgerecht anzufechten.

Der Gnadenweg steht dem Verurteilten weiterhin offen, nachdem ein bereits gestellter Gnadenantrag zurückgewiesen wurde. Damit bleibt ihm die Perspektive auf mögliche Veränderungen in seiner rechtlichen Situation, auch wenn die aktuellen rechtlichen Auseinandersetzungen bis jetzt nicht zu seinem Vorteil entschieden wurden.

Die Führungsaufsicht als Maßregel der Besserung und Sicherung zeigt sich somit als ein entscheidender Bestandteil der Strafrechtspflege in Deutschland und hat das Ziel, durch Kontrolle und Unterstützung die Resozialisierung straffälliger Personen zu fördern.

Weitere Informationen, Referenzen & Quellen:

https://www.strafrechtsiegen.de/359-ff-stpo-sind-auf-widerrufsentscheidung-56f-abs-1-satz-1-nr-1-stgb-nicht-anwendbar/
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/teilb-vollstreckung-von-strafen-und-massregeln-fuehrungsaufsicht-eintritt-rdn-528_idesk_PI17574_HI15463738.html

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