In einem aktuellen Fall vor dem Landgericht Saarland wird deutlich, wie wichtig das Einhalten von Sicherheitsabständen im Straßenverkehr ist. Der ADAC wirbt für einen ausreichenden Abstand und weist darauf hin, dass dieser nicht nur bei der Fahrt, sondern auch beim Parken von Bedeutung ist. Der Vorfall ereignete sich zwischen einem Opel und einem geparkten BMW, dessen Tür zur Unfallzeit offenstand. Die Fahrerin des Opels kollidierte mit der offenen Tür und forderte daraufhin 2.000 Euro Schadensersatz.
Anfangs gab das Amtsgericht der Opel-Fahrerin recht, indem es auf die Regel verwies, dass beim Ein- oder Aussteigen keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer entstehen darf. Doch der BMW-Fahrer ging in Berufung, was zur Überprüfung des Urteils durch das Landgericht führte. Die Richter entschieden schließlich, dass auch die Opel-Fahrerin Teilschuld trug, da sie keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hatte. Der Mindestabstand zu parkenden Autos beträgt in solchen Fällen grundsätzlich einen halben Meter, während bei geöffneten Türen ein Abstand von mindestens einem Meter erforderlich ist.
Teilschuld der Opel-Fahrerin
Das Gericht stellte außerdem fest, dass die Opel-Fahrerin gegen das Sichtfahrgebot oder möglicherweise unaufmerksam war. Infolgedessen wurden die Kosten des Verfahrens zwischen den beiden Parteien geteilt: Die Opel-Fahrerin trug ein Drittel der Kosten, während der BMW-Fahrer den restlichen Betrag übernahm.
Die Einhaltung des Sicherheitsabstands ist nicht nur für die Unfallvermeidung wichtig, sondern auch ein fester Bestandteil der Straßenverkehrsordnung (StVO). Wie auf bussgeldkatalog.org erläutert wird, kann ein Unterschreiten des Sicherheitsabstands als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, mit möglichen Konsequenzen wie Bußgeldern, Punkten in Flensburg oder sogar einem Fahrverbot. Die Regelungen zur Sicherstellung des Abstands haben das Ziel, Unfälle und Verletzungen zu verhindern, insbesondere bei plötzlichem Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs. Die gesetzlichen Vorgaben schreiben dabei fest, dass der Abstand innerorts der Länge der in einer Sekunde gefahrenen Strecke entsprechen sollte, während der Abstand außerorts die Länge der Strecke für zwei Sekunden betragen sollte.