Niedersachsen

Neue Mautregelungen 2024: Für wen gilt die Befreiung?

Maut ab 3,5 t – Was bedeutet das für die Land- und Forstwirtschaft?

Seit dem 1. Juli 2024 müssen Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen Maut zahlen. Doch welche Auswirkungen hat dies auf die Land- und Forstwirtschaft? Wer ist von dieser Regelung betroffen und wer profitiert von Ausnahmen wie der Handwerkerausnahme?

Die Mautpflicht hängt nun von der technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) eines Fahrzeugs ab. Fahrzeuge zur Güterbeförderung, die diese Gewichtsgrenze überschreiten, sind mautpflichtig. Selbst in Kombination mit einem Anhänger wird nur dann Maut fällig, wenn die tzGm des Zugfahrzeugs mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Zum Beispiel sind Sprinter oder Bullis mit einer tzGm von 3,5 Tonnen und einem Anhänger von der Maut befreit.

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe genießen weiterhin Ausnahmeregelungen. Fahrzeuge, die landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zwecke erfüllen, sind gemäß den aktuellen Änderungen nicht mautpflichtig. Dies gilt für Fahrzeuge, die im Rahmen der Land- oder Forstwirtschaft verwendet werden und für Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten.

Insbesondere sind folgende Beförderungen von der Maut befreit:

  • Transporte von landwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen für den eigenen Gebrauch
  • Nachbarschaftshilfe ohne Entgelt
  • Transporte im Rahmen eines Maschinenringes e. V. im Umkreis von 75 Kilometern
  • Transporte mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) sowie das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM, ehemals BAG) haben gemeinsam ein Merkblatt zur Güterbeförderung in der Land- und Forstwirtschaft veröffentlicht. Dieses dokumentiert die üblichen Transporte in der Land- und Forstwirtschaft und kann kostenlos unter www.lwk-niedersachsen.de abgerufen werden.

Direktvermarkter und Händler, die im Rahmen der Urproduktion ihre eigenen Erzeugnisse vermarkten, sind ebenfalls von der Maut befreit. Jedoch müssen sie Maut zahlen, wenn ihre Produkte von einem separaten Handel transportiert werden. Fahrzeuge, die ausschließlich für den Verkauf bestimmt sind und nicht für den Güterverkehr genutzt werden, können auf Antrag von der Maut befreit werden.

Insgesamt bleiben land- und forstwirtschaftliche Betriebe von der Maut ab 3,5 Tonnen weitgehend verschont, solange ihre Fahrzeuge für die bearbeiteten Produkte oder für den eigenen Betrieb verwendet werden. Die Regelungen sollen sicherstellen, dass landwirtschaftliche Transporte weiterhin reibungslos ablaufen können.

NAG

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