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Freitag, 10. Januar 2025

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Winterdienst in Wermelskirchen: Diese Regeln müssen Anlieger kennen!

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Winterdienst in NRW: Wer ist wirklich verantwortlich?

In Nordrhein-Westfalen (NRW) gelten klare Vorschriften für den Winterdienst, die sowohl Vermieter als auch Mieter betreffen. Die Verantwortung für die Schneeräumung auf privaten Wegen liegt in der Regel beim Grundstückseigentümer, wobei diese Verpflichtung auch auf die Mieter durch entsprechende Regelungen im Mietvertrag übertragen werden kann. Diese Übertragung muss jedoch explizit im Mietvertrag festgehalten werden, da eine bloße Regelung in der Hausordnung nicht ausreichend ist, um rechtliche Ansprüche durchzusetzen. Die Städte und Gemeinden sind hingegen für die Räumung öffentlicher Straßen und Wege zuständig, wie ruhr24.de berichtet.

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Die regulären Räumzeiten für Gehwege in NRW sind von 7 bis 20 Uhr an Werktagen und von 9 bis 20 Uhr an Sonn- und Feiertagen. Im Falle von durchgehendem Schneefall müssen die Flächen mehrmals täglich geräumt werden. Zu den Bedingungen gehören das Schneeschieben auf mindestens einem Meter Breite vor dem Haus, 1,5 Meter an Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen sowie 0,5 Meter breite Zugänge zu Mülltonnen und Garagen.

Pflichten der Mieter und Vermieter

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind die Hauseigentümer dazu verpflichtet, die Gehwege von Schnee und Eis zu befreien. Wenn die Winterdienstpflicht auf die Mieter übertragen wurde, sind diese verpflichtet, bereits eine Stunde nach Beginn von Schneefall oder Glatteisbildung zu räumen. Mieter sollten daher ihren Mietvertrag sorgfältig prüfen, um ihre rechtlichen Verpflichtungen zu kennen, wie landesverkehrswacht-nrw.de hinzufügt.

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Sollte ein Mieter aufgrund von Urlaub oder Krankheit verhindert sein, ist es seine Verantwortung, eine Vertretung zu organisieren, damit die Räumpflichten erfüllt werden. Zudem müssen die Eigentümer darauf achten, dass alle Rinnsteine, Gullys und Hydranten schneefrei bleiben, um einen ungehinderten Wasserabfluss zu gewährleisten.

Rechtsfolgen und Haftung

Bei Verletzung der Räum- und Streupflicht können sowohl Vermieter als auch Mieter haftbar gemacht werden, insbesondere wenn es zu Unfällen auf dem Grundstück kommt. Obwohl in NRW derzeit kein klassisches Bußgeld für das Nicht-Räumen verhängt wird, können die Konsequenzen gravierend sein. In anderen Bundesländern, wie Hamburg, sind die Bußgelder für unterlassenes Schneeräumen auf bis zu 50.000 Euro festgesetzt, während in Brandenburg bis zu 2.500 Euro drohen.

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Die empfehlenswerten Streumittel umfassen Sand, Granulat oder Splitt, da der Einsatz von Streusalz in den meisten Städten in NRW verboten ist. Bei Glätte muss sofort gestreut werden, und angefallene Streumittel sind nach Tauwetter zu beseitigen.

Für mehr Informationen zur Übertragung der Winterdienstpflicht und zur Haftung bei Nichterfüllung können Mieter auf die entsprechenden Abschnitte in ihrem Mietrecht achten. Es ist wichtig, dass alle Parteien ihre Verpflichtungen kennen, um rechtliche Probleme und mögliche Schadensersatzansprüche zu vermeiden, wie mietrecht.org hervorhebt.

Weitere Informationen, Referenzen & Quellen:

https://www.ruhr24.de/nrw/wetter-in-nrw/schnee-nrw-raeumen-regeln-bussgeld-pflicht-mieter-fegen-schieben-winterdienst-24k-winter-vermieter-93425867.html
https://www.landesverkehrswacht-nrw.de/winterdienst-das-ist-zu-beachten/

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